Neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt Anmelde-, Test-, Nachweis- und Absonderungspflichten für Reisende aus Risikogebieten – Quarantäneverordnung wird aufgehoben

Pressemitteilung vom 18.05.2021

Thema:
Corona

Pressemitteilung der Staatskanzlei zu den Ergebnissen der Kabinettsitzung

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt seit dem 13. Mai 2021 bundesweit einheitlich und umfassend die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Absonderungspflicht für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben. Die Bundesverordnung gilt abschließend, so dass es keiner Landesverordnung mehr bedarf. Aus diesem Grund wird die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes Brandenburg aufgehoben. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Vorlage des Gesundheitsministeriums zugestimmt.

Übergangsregelung: Für Personen, die vor dem 13. Mai 2021 nach Brandenburg eingereist sind, sind die Regelungen der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach der Einreise weiter anzuwenden; Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes bleiben unberührt.

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes führt die Regelungen der ursprünglichen Coronavirus-Einreiseverordnung, der Coronavirus-Schutzverordnung und die Regelungen zur Absonderungspflicht in einer bundesrechtlichen Verordnung zusammen. Damit regelt nun diese eine Verordnung alle Bestimmungen, die während der Corona-Pandemie für die Einreise nach Deutschland zu beachten sind. Informationen dazu sind auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht worden: Coronavirus-Einreiseverordnung

Die wichtigsten Regelungen für Einreisende im Überblick

Anmeldepflicht:

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf der Internetseite www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.

Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen,

  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen,

  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind.

Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.

Absonderungspflicht:

Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten zehn Tage grundsätzlich die Pflicht,

  • sich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und

  • sich dort zehn Tage lang abzusondern (häusliche Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich Einreisende für 14 Tage häuslich absondern.

Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden.

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Ausnahmen von der Absonderungspflicht: Von dieser Quarantänepflicht sind – außer bei Virusvariantengebieten – insbesondere ausgenommen Personen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,

  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder

  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen,

  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind.

Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.

Nachweispflicht:

Reisende ab sechs Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:

  • bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet: negatives Covid-19-Testergebnis. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.

  • bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Hochinzidenzgebiet: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden. Ausnahmen bestehen insbesondere für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind sowie zur Durchreise durch Deutschland auf dem schnellsten Weg.

  • bei Einreise auf dem Luftweg ohne Voraufenthalte in Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.

  • bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet (also weder Virusvariantengebiet noch Hochinzidenzgebiet) und Einreise auf einem anderen als dem Luftweg; also auf dem Land- oder Seeweg (z.B. mit dem Auto oder Schiff): negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über Impfung oder Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis muss bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der digitalen Einreiseanmeldung, also insbesondere für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen („kleiner Grenzverkehr“), Grenzpendler oder Grenzgänger sind.

Wichtig: Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Testnachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Diese Personen müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorlegen.

Getestete, Geimpfte und Genesene:

Genesene und Geimpfte werden grundsätzlich Getesteten gleichgestellt. Wer einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, braucht kein negatives Testergebnis vorzuweisen. Ausnahme: Die Einreise aus Virusvariantengebieten. Hier ist weiterhin für alle ein Testnachweis notwendig.

Personen mit Impfnachweis oder Genesenennachweis sind von der Quarantänepflicht, nicht aber der Anmeldepflicht ausgenommen (mit Ausnahmen wie bei der digitalen Einreiseanmeldung). Das bedeutet: Bereits bevor sie einreisen, müssen sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben (www.einreiseanmeldung.de).

Für die Einreise aus einem einfachen Risikogebiet gilt: Getestete, geimpfte und genese Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.

Wer aus einem Hochinzidenzgebiet kommt, kann durch einen Test nach fünf Tagen nach Einreise bei entsprechend negativem Ergebnis vorzeitig aus der Quarantäne entlassen werden. Das ist nicht möglich, wenn Reisende sich die letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, wird keine vorzeitige Beendigungsmöglichkeit der Quarantäne vorgesehen.

Symptome:

Alle Personen, die nach Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Deutschland eingereist sind, sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, falls bei ihnen innerhalb der zehn Tage nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten.

Dies gilt auch für Personen, die getestet, geimpft oder genesen sind. Auch bei diesen Personengruppen ist ein gewisses Restrisiko vorhanden. Die Pflicht, sich bei Auftreten von Symptomen bei der zuständigen Behörde zu melden hilft insbesondere, neue Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig aufzudecken.

Polen:

Das brandenburgische Nachbarland Polen ist derzeit durch den Bund nur noch als Risikogebiet eingestuft. Damit ist nach der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung der sogenannte „kleine Grenzverkehr“ (Aufenthalte unter 24 Stunden) ohne Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflicht zulässig.

Hinweis: Reisende müssen jedoch bei der Einreise von Deutschland nach Polen die polnischen Regelungen hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten beachten.

Übersicht Risikogebiete:

Die Einstufung internationaler Risikogebiete erfolgt durch Feststellung des Bundesgesundheitsministeriums im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete

Hinweis: Reisende müssen bei der Einreise von Deutschland ins Ausland die dortigen Regelungen hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten beachten. 

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