Verbrennen von Abfällen im Freien

Pressearchiv - Meldung vom 23.09.2008

Pressemitteilung vom 23.09.2008

Die Fachgruppe Abfall und Bodenschutz der Stadt Brandenburg an der Havel informiert darüber, dass gemäß der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung für das Land Brandenburg nach wie vor das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung verboten ist.

Das Entzünden von kleinen Gartenfeuern mit naturbelassenem, trockenem, stückigem Holz einschließlich anhaftender Rinde beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen oder Reisig ist jedoch bei Einhaltung der immissionsschutz-, und (wald)brandschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen, ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson; nur gelegentliches Betreiben dieser Feuerstelle; Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle) ohne Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes erlaubt, sofern die Nachbarschaft hierdurch nicht belästigt wird, und die Größe des Feuerhaufens 1 Meter im Durchmesser und 1 Meter in der Höhe nicht überschreitet.

Hinweis: Eine Belästigung der Nachbarschaft oder Dritter könnte z. B. durch starke Rauchentwicklung vorliegen. In diesem Fall ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Gleiches gilt bei starken Winden.

Die Möglichkeit der kleinen Gartenfeuer ändert jedoch nichts am generellen Verbrennungsverbot pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von pflanzlichen Abfällen kann in Brandenburg an der Havel wie folgt durchgeführt werden:

  • Eigenkompostierung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind
  • Entsorgung über eine Biotonne
  • Abgabe der Abfälle an Großkompostanlagen in der Stadt Brandenburg an der Havel:


Kompostierungsanlage an der ehemaligen Deponie Fohrde, An der B 102, 14798 Havelsee, OT Fohrde (Telefon:033834 / 51912)

Kompostplatz der Fa. Lubitz, Ziesaer Landstr. 88, 14776 Brandenburg an der Havel (Telefon: (03381) 62890)

Darüber hinaus wird aufgrund aktueller Vorkommnisse darauf hingewiesen, dass es ebenfalls untersagt ist, belastetes Altholz aus Abrissmaßnahmen weder im Freien noch in Öfen oder Kaminen zu verbrennen. Dieses Altholz ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen der Fachgruppe Abfall und Bodenschutz (Telefon: (03381) 583123 Frau Worszeck) oder des Ordnungsamtes Tel: (03381) 58 32 03 Frau Bliß) gern zur Verfügung.

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