Wahlwerbung darf Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen

Pressearchiv - Meldung vom 28.07.2004

Pressemitteilung vom 28.07.2004

Am 19.09.2004 findet im Land Brandenburg die Landtagswahl statt. Auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Regelungen ist seit dem 19.07.2004 das Anbringen von Plakaten zum Zwecke der Wahlwerbung erlaubt, was auch schon von einigen Parteien in der Stadt Brandenburg an der Havel praktiziert wird.

Aus gegebenem Anlass bittet das Ordnungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel die Parteien, bei ihrer Wahlwerbung die in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) vom 21.05.1999 festgelegten Anforderungen zu beachten.

So ist unter anderem das Plakatieren in Bereichen von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven unzulässig. Außerdem darf die Plakatwerbung nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang weist das Ordnungsamt auch auf den § 33 Absatz 2 der StVO hin.

Die genannte Allgemeinverfügung untersagt auch das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen.

Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen sieht sich die Ordnungsbehörde leider gezwungen, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Wer Fragen hat oder konkretere Informationen benötigt, kann sich unter der Telefonnummer (03381) 58 32 31 an das Ordnungsamt wenden.
Die Allgemeinverfügung des MSWV kann in der Rubrik „Landtagswahlen/Rechtsgrundlagen“ auf den Internet-Seiten des Landeswahlleiters unter www.wahlen.brandenburg.de abgerufen werden.

Interessantes