Das Haupt-, Personal- und Bürgeramt der Stadt Brandenburg an der Havel erinnert an das Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen.
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Meldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Dabei handelt es sich um die daten der so genannten einfache Melderegisterauskunft (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschriften oder die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist). Auch Im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden dürfen diese Auskünfte erteilt werden.
An die für Veröffentlichungen zuständigen Stellen der Gemeinden darf die Meldebehörde zum Zwecke der Veröffentlichung durch die Presse, Rundfunk und andere Medien auch Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die Daten der einfachen Melderegisterauskunft sowie Tag und Art des Jubiläums weitergeben. Meldebehörden dürfen an Adressbuchverlage ebenfalls Daten übermitteln.
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Eine Weitergabe der Daten ist unzulässig, wenn der Weitergabe der Daten widersprochen wurde.
Der Widerspruch kann schriftlich bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Haupt, – Personal- und Bürgeramt, Bereich Bürgerservice / Ortsteilverwaltungen an den Standorten
Am Gallberg 4 B, 14770 Brandenburg an der Havel, und
Katharinenkirchplatz 5, 14776 Brandenburg an der Havel
sowie bei den Ortsteilverwaltungen der Stadt Brandenburg an der Havel eingelegt werden.
















