Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften

Pressearchiv - Meldung vom 27.06.2005

Pressemitteilung vom 27.06.2005

Im Zusammenhang mit der geplanten vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages wird an das Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen erinnert.

Auf der Grundlage der Regelungen der §§ 32 und 33 des Brandenburgischen Meldegesetzes darf die Meldebehörde der Stadt unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Sie darf zum Beispiel an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen zum Zwecke der Wahlwerbung Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Dabei handelt es sich um Namen, Vornamen, Anschrift und Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen aber nicht übermittelt werden. Ähnlich verhält es sich auch im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden.

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Die Weitergabe ist dann unzulässig. Der Widerspruch kann schriftlich bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Haupt-, Personal- und Bürgeramt, Bürgerservice/Ortsteilverwaltungen, Am Gallberg 4B, 14770 Brandenburg an der Havel, oder Katharinenkirchplatz 5, 14776 Brandenburg an der Havel sowie bei den Ortsteilverwaltungen eingelegt werden.

Übrigens darf die Meldebehörde zum Zwecke der Veröffentlichung auch Daten über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern herausgeben. Diese Informationen dürfen jedoch nur an die für Veröffentlichungen zuständigen Stellen der Gemeinden weiter gegeben werden. Und schließlich ist es den Meldebehörden laut Gesetz auch erlaubt, bestimmte Daten an Adressbuchverlage zu übermitteln. Auch wer in diesen Fällen keine Weitergabe seiner Daten möchte, muss bei den o.g. Stellen schriftlich widersprechen.

Eine Veröffentlichung zu diesem Thema enthält auch das kürzlich erschienenen Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nummer 7/2005, das im Internet unter www.stadt-brandenburg.de abrufbar ist.

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