Wie und warum muss ich meinen Hund anmelden?

Pressearchiv - Meldung vom 25.07.2013

Pressemitteilung vom 25.07.2013

Da die Regelungen der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg hinsichtlich der ordnungsrechtlichen Anmeldung von Hunden nicht allen Hundehaltern bekannt sind, hier die wichtigsten Regelungen.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss strikt zwischen der steuerlichen und der ordnungsrechtlichen Anmeldung eines Hundes unterschieden werden. Ein automatisierter Abgleich zwischen diesen Datenbanken darf grundsätzlich nicht erfolgen.

Alle Hunde, unabhängig von der Größe oder der Rasse, sind steuerlich anzumelden.

Die Hundesteuer beträgt

  • für einen Hund für ein Kalenderjahr 66,00 €;
  • für zwei Hunde (pro Hund) 72,00 € und
  • für drei Hunde (pro Hund) 96,00 €

Tierheimhunde sind in der Stadt Brandenburg bei entsprechender Adoption ein Jahr von der Hundesteuer befreit.

Kontakt für die steuerliche Anmeldung:
Sachgebiet für Kommunale Abgaben
Frau Quast Telefon: (03381) 582024 / Zimmer B206
Klosterstr. 14
14770 Brandenburg an der Havel

Hunde mit einer Widerristhöhe (Übergang vom Hals zum Rücken) von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg, sind zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Kontakt für die ordnungsbehördliche Anmeldung:
Zulassungswesen und öffentliche Ordnung
Frau Göritz Telefon: (03381) 583208 / Zimmer 205
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der Havel

Dafür sind die Hunde auf Kosten des Halters mit einem Mikrochiptransponder kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.

Für die ordnungsbehördliche Anzeige der Haltung eines Hundes werden keine Gebühren erhoben.

Allerdings hat der Hundehalter der Ordnungsbehörde seine persönliche Zuverlässigkeit, in Form eines Bundeszentralregisterauszuges (Führungszeugnis), der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.

Die Beantragung des Führungszeugnisses ist im Bürgerservice auf dem Nicolaiplatz 30 oder in den Ortsteilverwaltungen möglich. Die Beantragung ist nur persönlich, unter Vorlage des Personalausweises möglich und gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 13,- €. Das Nichtvorlegen des Führungszeugnisses kann zur Untersagung der Hundehaltung führen.

Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht der Hundehalterverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden können.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein generelles Haltungsverbot im Land Brandenburg, da sie als unwiderlegbar gefährlich eingestuft sind.

Dazu gehören die Rassen:

American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Diese Hunde dürfen auch während eines Urlaubs oder eines Besuches im Land Brandenburg nicht mitgebracht werden.

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