Winterdienst in der Stadt Brandenburg an der Havel - Verbot von Streusalz

Pressearchiv - Meldung vom 30.01.2019

Pressemitteilung vom 30.01.2019

Winterdienst in der Stadt Brandenburg an der Havel - Verbot von Streusalz
Winterdienst in der Stadt Brandenburg an der Havel - Verbot von Streusalz

Wenn der Winter mit Schnee und Glätte kommt, wird schnelles Handeln erforderlich. Damit der Straßenverkehr gefahrlos funktioniert, wichtige Zufahrtsstraßen frei bleiben oder vorrangig geräumt werden und alle Verkehrsteilnehmer sicher an ihr Ziel kommen können, ist der Winterdienst auf mehrere Schultern verteilt: auf die Stadt Brandenburg an der Havel mit ihren Dienstleistern, den Landesstraßenbetrieb und auch die Anlieger.

Wie sind die Pflichten verteilt?

  • Auf den Gehwegen und auf den Straßen der Reinigungsklasse C ist der Winterdienst Aufgabe der anliegenden Grundstückseigentümer.
  • Auf den Fahrbahnen und verkehrswichtigen Stellen (wichtige Kreuzungsübergänge, an Haltestellen und wichtige Radwege) übernehmen die Dienstleister MEBRA GmbH und die BDL GmbH den Winterdienst im Auftrag der Stadt Brandenburg an der Havel gemäß der Einteilung in Dringlichkeitsstufen.

Genaues regelt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - veröffentlicht im Amtsblatt und unter https://www.stadt-brandenburg.de/rathaus/satzungen-verordnungen

Auf den Gehwegen ist der Winterdienst Aufgabe der Eigentümer solcher Grundstücke, die an den öffentlichen Gehweg grenzen.

Wann, wo und wie ist die Räum- und Streupflicht zu erfüllen? 

Es muss jeder an das Grundstück angrenzende Gehweg geräumt und gestreut werden. Dazu zählen beispielsweise auch Garten- oder Garagengrundstücke.

Grundsätzlich gilt: Zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und erst danach streuen. Breite Gehwege müssen nicht in ihrer gesamten Breite geräumt und gestreut werden. Es reicht ein 1,50 m breiter Streifen, damit auch Personen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl sicher aneinander vorbei kommen. 

Gemeinsame Geh- und Radwege gelten als Gehweg.

In Straßen ohne baulich gesonderten Gehweg ist zum Schutz des Fußgängerverkehrs jeweils ein 1,50 m breiter Streifen entlang des Fahrbahnrandes zu räumen und zu streuen. 

An Straßenkreuzungen müssen die Gehwegflächen so von Schnee freigehalten und gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Querungsbereichen gewährleistet ist.

Wann und wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Satzung legt Folgendes fest: „In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“

Welches Streumittel ist zu verwenden?

Zum Streuen auf Gehwegen sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Verschiedene Hersteller bieten geeignete Streumittel abgepackt im Einzelhandel an.

Mit Rücksicht auf unsere Umwelt ist das Streuen von Salz auf Gehwegen komplett verboten. Streusalz ist lt. Straßenreinigungssatzung nur in folgenden Ausnahmen erlaubt. 

  • bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen oder Blitzeis;
  • an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen sowie starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

Wohin mit dem Schnee?

Der zusammengeschobene Schnee ist so am Gehwegrand oder notfalls am Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee vom Grundstück darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Zum Schutz der im Winter besonders gefährdeten Pflanzen darf salzhaltiger Schnee nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abgelagert werden.

Tipps für alle Verkehrsteilnehmer:

  • Planen Sie ihre Wege wintergemäß, nutzen Sie die gestreuten Straßen und Wege, auch wenn es mal einen Umweg bedeutet. Tragen Sie geeignetes, festes Schuhwerk.
  • In den städtischen Grünanlagen erfolgt bis auf wenige Ausnahmen kein Winterdienst.
  • Passen Sie als Fahrzeugführer/-in Ihre Geschwindigkeit an - im Winter können selbst die erlaubten 30 oder 50 km/h zu schnell sein!
  • Rechnen Sie - zum Beispiel im Schatten oder in der Nähe von Brücken und Gewässern - immer mit plötzlich auftretender Glätte.
  • Lassen Sie im Zweifel Ihr Fahrrad lieber stehen: Busse und Bahnen bringen Sie sicher und warm ans Ziel.

Fragen oder Hinweise zum Thema Winterdienst können an die Stadtverwaltung unter den Telefon-Nummer (03381) 58 3119, 58 3140 oder 58 3141 gerichtet werden.

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