Zu Forderungen von Bewohner*innen der Gemeinschaftsunterkünfte

Pressemitteilung vom 30.03.2021

Stadt handelt auf bundes- und landesgesetzlicher Grundlage, u.a. nach AufenthG, AsylG, LandesaufnahmeG

Zu Forderungen von Bewohner*innen der Gemeinschaftsunterkünfte erklärt der zuständige Beigeordnete Dr. Wolfgang Erlebach

 

Der Stadt Brandenburg an der Havel obliegt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Rechtsgrundlage ist des Brandenburgische Landesaufnahmegesetz. Des Weiteren wird die Stadt auf der Grundlage und im Rahmen weiterer Bundes- und Landesgesetze (u.a. AsylG, AufenthG), tätig.

Forderungen nach Abschaffung von Gemeinschaftsunterkünften, für ein uneingeschränktes Bleiberecht oder Arbeitserlaubnissen für alle betreffen nicht die Zuständigkeit der Stadt. Im Rahmen der Migrationssozialarbeit werden Geflüchtete zu Fragen des Aufenthalts, Arbeit und Ausbildung, Wohnung usw. beraten. 

Die vorläufige Unterbringung von Personen im Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt auf der Grundlage des Landesaufnahmegesetzes in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden oder Übergangswohnungen. Aus diesem Personenkreis wohnen aktuell 143 in den beiden Gemeinschaftsunterkünften und 86 in Verbundwohnungen. 35 Asylbewerber*innen leben in eigenem Wohnraum. 92 Personen, die in den Gemeinschaftsunterkünften leben, beziehen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern überwiegend Leistungen nach dem SGB II. Sie haben Anspruch auf eigenen Wohnraum und die Übernahme der angemessenen Kosten durch das Jobcenter. Die tatsächliche Verfügbarkeit ist allerdings in bestimmten Segmenten des Wohnungsmarktes, zum Beispiel für große Familien, in der Stadt nicht gegeben. 

Selbstverständlich können die Bewohner*innen die Gemeinschaftsunterkünfte verlassen, einkaufen, Beratung in Anspruch nehmen, in Vereinen tätig sein usw. Maßgeblich ist, dass die Gemeinschaftsunterkunft Wohnsitz ist und bleibt. Das ist an bestimmte Vorgaben geknüpft.

Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens hat die Stadt gegenüber dem Land zudem nachzuweisen, dass sich Personen tatsächlich in der GU aufhalten. Dazu wird ein elektronisches System genutzt. Weitere Daten werden damit nicht erfasst.

Seit einem Jahr stellt die Bekämpfung einer Pandemie eine erhebliche Herausforderung dar. Sie erfordert von allen Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf persönliche Kontakte. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden auf der Grundlage jeweils eigener Hygienekonzepte betrieben.

Den Mitarbeitenden des DRK und der PulsMGmbH ist es bislang hervorragend gelungen, ein Infektionsgeschehen in den Gemeinschaftsunterkünften und daraus resultierenden Quarantänemaßnahmen für einzelne oder alle Bewohner zu verhindern.

Mit dem Arbeitskreis Migration unter Federführung der Integrationsbeauftragten sind der Integrationsbeirat, die Sprachkursträger, Vereine u. Verbände der Migrationsarbeit sowie die Sozialarbeitenden vertreten, hier gibt es spezifische Möglichkeiten, einzelne Sachverhalte und Probleme zu besprechen. In diesem Rahmen stehen selbstverständlich auch die Verantwortlichen der Stadtverwaltung zur Verfügung.

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