Wahlhelfende

FAQ Wahlhelfende 2024

Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer kann jede Person werden, die selbst das Wahlrecht ausüben darf.

Nein. Das ist gesetzlich ausgeschlossen.

07:00 Uhr Treffpunkt am Wahllokal

Einweisung der Wahlhelfenden

Prüfung der zur Verfügung gestellten Wahlunterlagen

Einrichtung und Ausschilderung des Wahllokals

08:00 Uhr Eröffnung der Wahlhandlung

Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

Ausgabe der Stimmzettel

Erläuterung der Stimmabgabe und Hilfestellung

Kontrolle der Stimmabgabe an der Urne

18:00 Uhr Schließung der Wahlhandlung

Auszählung der Stimmen der Landtagswahl

Schnellmeldung der Ergebnisse an das Organisationsbüro

Anfertigung der Niederschrift

Verpacken der Wahlunterlagen

Abgabe der Wahlunterlagen an das Organisationsbüro

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

  • Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können.
  • Nach erfolgter Besetzung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit sind Sie fest eingeplant.
  • Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.

Ihre Daten werden in einer Datenbank für Wahlhelfende gespeichert, um Sie auch für die nächste Wahl wieder für den Einsatz als ehrenamtliche Wahlhelferin bzw. als ehreamtlichen Wahlhelfer werben zu können. Es besteht jedoch deshalb keine Verpflichtung in einem Wahlvorstand tätig zu werden. Grundsätzlich haben Sie das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus unserer Datenbank gelöscht.

55 Urnenwahllokale mit je

  • 1 Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher
  • 1 stellvertretende Wahlvorsteherin bzw. stellvertretenden Wahlvorsteher
  • 1 Schriftführerin bzw. Schriftführer
  • 5 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern

Der Einsatz erfolgt in zwei Schichten und wird durch die Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher organisiert.

16 Briefwahllokale mit je

  • 1 Briefwahlvorsteherin bzw. Briefwahlvorsteher
  • 1 stellvertretende Briefwahlvorsteherin bzw. stellvertretenden Briefwahlvorsteher
  • 1 Schriftführerin bzw. Schriftführer
  • 3 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern

Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Prüfung der Wahlbenachrichtigung sowie Ausgabe der Stimmzettel
  • Regelung des Zutritts bei Andrang
  • Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses
  • Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • Unterzeichnung der Niederschrift

Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:

Die Wahlvorsteheherin bzw. der Wahlvorsteher
ist Mitglied des Wahlvorstandes, leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und

  • verpflichtet die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes,
  • eröffnet die Wahlhandlung und verteilt die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes,
  • überwacht das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung,
  • stellt das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und übermittelt die Schnellmeldung,
  • gibt das Wahlergebnis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal bekannt und
  • beendet die Wahlhandlung und übergibt persönlich die Niederschrift ebenso die Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde.

Die stellvertretende Wahlvorsteherin bzw. der stellvertretende Wahlvorsteher
erfüllt die beschriebenen Aufgaben der wahlvorstehenden Person während dessen Abwesenheit. Eine von beiden Personen muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.

Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer

  • ist für die Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke, zuständig. Das bedeutet, sie bzw. er prüft, ob die vor ihr bzw. ihm stehende Person tatsächlich im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und setzt, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
  • Des Weiteren fertigt sie bzw. er die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung trägt sie bzw. er die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.

Beisitzende
führen die Aufgaben durch, die ihnen von der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher übertragen werden, z. B.

  • das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes,
  • alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung,
  • die Ausgabe der Stimmzettel,
  • die Beobachtung der Wahlkabinen und
  • die Zählung der abgegebenen Stimmen.

Briefwahlvorstand
Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, ebenfalls nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.

  • In Vorbereitung auf Ihren Einsatz in der Funktion der bzw. des Wahlvorstehenden, stellvertretenden Wahlvorstehenden und Schriftführenden bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Auswahlterminen an. Beisitzende erhalten mit ihrer Berufung entsprechende Informationen sowie einen digitalen Zugang zu Schulungsvideos und werden am Wahltag durch die Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher in die Aufgaben eingewiesen.
  • Am Wahltag ist das Wahlbüro immer erreichbar und unterstützt Sie bei allen Wahlangelegenheiten.

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet. Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.

Für Ihren Einsatz als Wahlhelferin bzw. als Wahlhelfer in einem Urnenwahllokal oder Briefwahllokal erhalten Sie in der Funktion der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 35 € Erfrischungsgeld. Als Stellvertretung der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers und als Schriftführerin bzw. Schriftführer erhalten Sie 25 €. In der Funktion der Beisitzerin bzw. des Beisitzers werden ebenfalls 25 € gezahlt.

Als wahlhelfende Person sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche kandidierende Person sie wählen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist Ihnen untersagt. Auch dürfen Sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei oder einer kandidierenden Person beeinflussen.

Nein. Wichtig ist, dass immer die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher (oder die Stellvertretung) und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer (oder die Stellvertretung) im Wahlraum anwesend sind. Von 08:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Der Einsatz während der Wahlzeit von 08:00 bis 18:00 Uhr erfolgt in zwei Schichten. Die Einteilung in Schichten nehmen die Wahlvorstehenden vor. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes zur Auszählung anwesend sein.

Als wahlhelfende Person stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es ist hilfreich, dass sie ihre Wahlbenachrichtigung vorlegt. Zudem sollte sie immer ein Ausweisdokument mit Lichtbild dabei haben. Auf verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wählende Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die wählende Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Hat sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann sie an der Wahl teilnehmen, wenn sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt sie dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein), um sich vor dem Wahlvorstand legitimieren zu können. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Wahlbehörde.

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen haben müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimme zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Die wählende Person hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob der Wahlraum barrierearm ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierearm gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierearmen Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Wahlbehörde.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch beispielsweise eine Begleitperson der wählenden Person sein. Sollten Sie daher um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihr zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein der wählenden Person entsprechend ihres Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn die Person die fotografiert/gefilmt werden soll damit einverstanden ist. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wahlberechtigtenverzeichnis darf/dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte die wählende Person nachträglich auf schriftlichen Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Wahlbehörde.

Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer im Wahlberechtigtenverzeichnis des jeweiligen Wahlbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein der Stadt Brandenburg an der Havel vorlegt. Bei Unklarheiten/Sonderfällen kontaktieren Sie bitte die Wahlbehörde.

Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch die Wählerin bzw. den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Die Wählerin bzw. der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sie bzw. er erhält ggf. nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe.

Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden. Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Personen des Wahlraumes verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an die Wahlbehörde.

Datenschutz

Die Datenschutzhinweise finden Sie hier.

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