Öffentliche Bekanntmachung

Pressearchiv - Meldung vom 28.01.2013

Pressemitteilung vom 28.01.2013

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nummer 26 „Multi Service-Center“ Zanderstraße, Brandenburg an der Havel

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel hat in der Sitzung am 28.11.2012 den Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 26 „Multi Service-Center“, Zanderstraße, Brandenburg an der Havel einschließlich Entwurfsbegründung gebilligt und zur Auslegung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bildet eine dreieckige Grundfläche und wird im Westen durch vorhandene Gleisanlagen, im Osten durch die Zanderstraße und im Süden durch die Klingenbergstraße begrenzt. Es handelt sich hierbei um ehemalige, bereits freigestellte Bahnbetriebsflächen der Deutschen Bahn AG. Der als Anlage beigefügte Kartenausschnitt bezeichnet das Plangebiet.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 26 „Multi Service-Center“, Zanderstraße, Brandenburg an der Havel mit Entwurfsbegründung liegt in der Zeit

vom 31.01.2013 bis zum 01.03.2013

in der Stadtverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel, Fachbereich VI - Stadtplanung, Fachgruppe Bauleitplanung, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, Gebäudeteil A in der 1. Etage im Zimmer A 109 während folgender Zeiten:

  • Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr


zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Da es sich bei diesem Vorhaben um ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) handelt, wird gemäß § 13 Absatz 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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