Wohnberechtigungsbescheinigung

Dienstleistung

Persönliche Beratungen sind zu den bekannten Sprechzeiten wieder möglich, sollten aber telefonisch oder per Email mit dem zuständigen Sachbearbeiter, der zuständigen Sachbearbeiterin möglichst vorab terminlich vereinbart werden.

Bitte nutzen Sie bei Kontaktaufnahme per E-Mail ausschließlich die Sammeladresse, sonst kann der Empfang der Mitteilung nicht sichergestellt werden.

Hinweis: Die Stadt Brandenburg an der Havel ist nur zuständig für:
1. Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb der Stadt Brandenburg umziehen wollen,
2. Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb des Landes Brandenburg in eine andere Stadt/Gemeinde umziehen wollen (diese können auch in der Ziel- Stadt/Gemeinde den Antrag stellen),
3. für Bürger anderer Städte/Gemeinden aus dem Land Brandenburg, die in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen,
4. für Bürger anderer Bundesländer, die ausschließlich in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen (ist eine andere Stadt/Gemeinde das Ziel, so muss der WBS dort beantragt werden).

Für einen WBS in der Stadt Brandenburg an der Havel gilt:
Erst dann, wenn Sie eine passende Wohnung gefunden haben, für die ein WBS erforderlich ist, beantragen Sie den WBS. Bitte diese Reihenfolge beachten!!!

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:

Die neuen Einkommensgrenzen (gelten ab 01.10.2019 und bis 31.12.2023 unverändert) gemäß BbgWoFG; ab 01.01.2024 erfolgt eine Anpassung gemäß § 22 Abs. 3 BbgWoFG:

  • für einen Einpersonenhaushalt: 15.600 €
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 4.900 €
  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

  • WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg)
  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (3. Förderweg) errichtet wurde. Hier darf die o.g. zulässige Einkommensgrenze um bis zu 60 % überschritten werden.
  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 20 % nach BbgWoFEGV.

Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

Haushaltsangehörige Wohnungsgröße Anzahl der Wohnräume

1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume

für jede weitere Person 10 qm.

Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich: zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder zur Vermeidung einer besonderen Härte.

Ansprechpartner:

Frau Drechsler Tel. (03381) 58 50 62 Zi. 114
Frau Hirtzel Tel. (03381) 58 50 67 Zi. 115

eMail-Kontakt

Tel. (03381) 58 50 81 (allgemein) - (nur Auskünfte zur Erreichbarkeit der oben genannten Sachbearbeiter, keine fachlichen Auskünfte)
Fax (03381) 58 50 84 (Antragstellung per Fax nicht möglich!)

Anträge formgerechte und formlose zu Fristwahrung können elektronisch gestellt werden. Diese Anträge müssen jedoch eigenhändig unterschrieben sein, eingescannt oder fotografiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die oben genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!

Wichtig - die Größe des Anhangs darf 20 MB nicht überschreiten, sonst unterschiedliche Dokumente auf mehrere Mails aufteilen.

Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!

Achtung: Ihr Antrag gilt nur als gestellt, ihre Unterlagen nur als empfangen, wenn diese auch nachweislich in der Behörde eingehen! Die Nachweispflicht liegt beim Absender (wie bei Postversand). Hierfür ist eine einfache Mail nicht geeignet.

Dokumente

  • Vollständiger Antrag, der von allen mitziehenden volljährigen Haushaltsangehörigen eigenhändig zu unterschreiben ist
  • Personalausweis/e oder Reisepass/Reisepässe aller Haushaltsangehörigen (im Original vorlegen)
  • Sämtliche für Sie /Ihre Haushaltsangehörigen zutreffenden Unterlagen in Kopie den Antragsunterlagen beifügen:
  • Meldebescheinigung / Haftbescheinigung; auch, wenn nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel wohnhaft
  • Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer die bei Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig ist
  • Verdienst- und Gehaltsbescheinigungen;
  • ggf. Arbeits- Ausbildungs- Umschulungsvertrag
  • Nachweis über Einnahmen von Vermietung /Verpachtung
  • Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb /selbständiger Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (bestätigt vom Steuerberater oder Finanzamt)
  • Nachweis über Ansparabschreibungen / Rücklagen
  • Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldanlagen (auch unterhalb des Sparerfreibetrages)
  • aktueller Rentenbescheid (Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeits-, Halb- bzw. Waisenrente)
  • Bescheid über Arbeitslosengeld und oder ALG II
  • Bescheid über den Bezug sonstige Sozialleistungen
  • Elterngeldbescheid
  • Bescheid über Arbeitslosengeld /Arbeitslosenhilfe
  • Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe-Leistungen
  • Bescheid über den Bezug von BAföG / Meister-Bafög
  • Krankengeldnachweis
  • Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss
  • Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld / Wintergeld
  • Arbeitszeitzuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit)
  • Altersübergangsgeld
  • Bescheid über Leistungen zur Eingliederungshilfe
  • Übergangsgeldbescheid
  • Schlechtwettergeld /Wintergeld
  • Unterhaltsgeld aus einer Umschulung
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeldbescheid
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Vorruhestandsgeld
  • Nachweis über Einkommensveränderungen in der Zukunft
  • Nachweis über private Krankenversicherung
  • letzten aktuellen Steuerbescheid
  • Schwerbehindertenausweis ab 50%
  • Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • Mutterpass
  • Geburtsurkunde/n des/r Kind/er
  • Wehrdienstbescheinigung / Nachweis USG
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr
  • bei Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten den Einkommenssteuerbescheid
  • bei getrennt lebenden Ehepaaren - Nachweis über das Getrenntleben

Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Einkommenssteuergesetz (EStG)

Formulare

Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines

Ab 01.10.2019 sind neue Vordrucke zu verwenden: (Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 1. Oktober 2019)

Link zur Landeseite der Formulare zum WBS:

Datenschutz:

Allgemeine Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Brandenburg an der Havel zum WBS

gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Zurück zur Übersicht

Interessantes