Umbau Haltestelle Karl-Marx-Straße

Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den barrierefreien Umbau der Straßenbahnhaltestelle „Karl-Marx-Straße“ einschließlich Gleislageänderungen und straßenbaulicher Folgemaßnahmen im Zuge der Karl-Marx-Straße und Venise-Gosnat-Straße in Brandenburg an der Havel

Die Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (Vorhabenträgerin) hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) beantragt.

Der vorliegende Plan umfasst den Umbau der Straßenbahnhaltestelle „Karl-Marx-Straße“ in der Stadt Brandenburg an der Havel zu einer barrierefreien, kombinierten Bus- und Straßenbahnhaltestelle einschließlich der Herstellung barrierefreier Zuwegungen. In diesem Zusammenhang werden Anpassungen und Anschlüsse im gesamten Straßenraum zwischen den Knotenpunkten Karl-Marx-Straße/Fouquéstraße/Harlungerstraße/Venise-Gosnat-Straße und Karl-Marx-Straße/August-Bebel-Straße notwendig.

Folgende Teilmaßnahmen sind geplant:

  1. Umfangreiche Maßnahmen im Gleisober- und unterbau auf einer Länge von 277 m mit Verschiebung der Gleisanlagen in östliche Richtung und Aufweitung des Gleisachsabstands im Bereich der neuen Haltestelle infolge der gemeinsamen Nutzung durch Tram und Bus,
  2. Umsetzung und Erneuerung bestehender Fahrleitungsmasten,
  3. Ausstattung der neuen Haltestellen mit Fahrgastunterstand, Fahrgast-Informationsanzeiger und Beleuchtung,
  4. Herstellung barrierefreier Zuwegungen,
  5. Herstellung einer Gleisquerung für zu Fuß Gehende bei Bau-km 0.0+33.475,
  6. Verlegung und Zusammenführung der bisher getrennten Fahrbahnen stadtauswärts und stadteinwärts für den motorisierten Individualverkehr westlich der Haltestelle,
  7. Herstellung eines Zweirichtungsradweges im östlichen Seitenbereich sowie
  8. Wiederherstellung und Anpassung der östlich und westlich gelegenen Seitenbereiche der Karl-Marx-Straße, unter anderem mit Herstellung von Längsstellflächen für den ruhenden Verkehr und Pflanzinseln auf der westlichen Straßenseite.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme werden Grundstücke in der Gemarkung Brandenburg beansprucht.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 14:11 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Der Plan wird auch auf der Internetseite des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV) unter der Überschrift „Weitere Aufgaben, Projekte und Themen“ (lbv.brandenburg.de/lbv/de/verkehr/anhoerung-und-planfeststellung/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen)

in der Zeit

vom 19. Februar 2026 bis einschließlich 18. März 2026

zugänglich gemacht (§ 27b Absatz 1 Nummer 1 VwVfG).

Ferner liegt der Plan in Papierform im vorgenannten Zeitraum während der Dienststunden

Montag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten (Telefon: (03381) 58 61 -11 oder -12) in Brandenburg an der Havel, Klosterstr. 14, 14770 Brandenburg an der Havel, Raum C 101 zur allgemeinen Einsichtnahme aus (§27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VwVfG).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Brandenburg an der Havel unter dem Link www.stadt-brandenburg.de/rathaus/amtsblatt gemäß § 27a VwVfG zugänglich.

Hinweise:

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen (§ 73 Absatz 4 VwVfG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

1. April 2026

beim LBV oder bei der Stadt Brandenburg an der Havel Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, und zwar durch Übersendung eines elektronischen Dokumentes (§ 3a Absatz 2 VwVfG), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform der Einwendung kann ferner durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ersetzt werden (§ 3a Absatz 3 Nummer 2 a) bis c) VwVfG). Bei der Verwendung der oben genannten elektronischen Formen sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des LBV unter lbv.brandenburg.de/lbv/de/service/elektronischer-rechtsverkehr aufgeführt sind.

Für die Stadt Brandenburg an der Havel gelten ebenso technische Rahmenbedingungen, die auf der Internetseite der Stadt unter www.stadt-brandenburg.de/impressum aufgeführt sind. Einwendungen in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur sind bei der Stadt Brandenburg an der Havel an folgende E-Mail-Adresse zu richten: planfeststellungstadt-brandenburg.de.

Eine per einfacher E-Mail erhobene Einwendung oder Äußerung erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form.

Es wird darum gebeten, das Aktenzeichen (110-21-501030101/2024-004/001) anzugeben.

Es erfolgt keine Eingangsbestätigung. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigungen erkennen lassen. Sie müssen Namen und eine vollständige, zustellungsfähige Anschrift der Einwendenden enthalten. Erfolgen sie schriftlich, müssen sie eigenhändig unterschrieben sein.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, jedenfalls für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertretung der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

3. Soweit die Anhörungsbehörde nicht auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 VwVfG gemäß § 29 Absatz 1a Nummer 1 PBefG verzichtet, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 73 Absatz 6 Satz 2 VwVfG). Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertretung (§ 17 VwVfG), sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin zudem gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG).

Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde, das LBV, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, entschieden. Das Vorhaben wird durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 VwVfG).

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a Absatz 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Absatz 3 PBefG).

8. Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (LBV, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Datenschutzbeauftragter des LBV: Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSBlbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Vorhabenträger als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LBV unter
lbv.brandenburg.de/lbv/de/service/datenschutz.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per einfacher E-Mail nicht gesichert und daher für die Übermittlung sensibler Daten (insbesondere personenbezogene Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO) nicht geeignet ist. Für die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten stehen der Postweg sowie die oben genannten elektronischen Wege zur Verfügung.

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