Briefliche Eintragung

So beteiligen Sie sich bei dem Volksbegehren

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Der Antrag auf briefliche Eintragung kann von Eintragungsberechtigten aus der Stadt Brandenburg an der Havel unter folgender Anschrift gestellt werden:

Stadt Brandenburg an der Havel

- Der Oberbürgermeister
Stabsbereich Oberbürgermeister
FG Statistik und Wahlen (Abstimmungsbehörde)
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der Havel

Fax: (03381) 58 10 24
E-Mail: wahlenstadt-brandenburg.de

 

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können durch die Abstimmungsbehörde ab 12.10.2021 bis zum 08.04.2022, 12 Uhr, ausgestellt werden. Rückfragen zur Beantragung des Eintragungsscheines können unter Telefon: (03381) 58 10 23 oder 58 10 20 gestellt werden.

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden.

Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Absatz 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die Abstimmungsbehörde absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 11. April 2022, 16 Uhr, eingeht. Der Brief kann auch in den Briefkasten der Abstimmungsbehörde am Gebäude Nicolaiplatz 30 eingeworfen oder bei der Abstimmungsbehörde abgegeben werden.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

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