Hinweise zu den Begriffen im Fragebogen
Hinweise zu den Begriffen im Fragebogen
Auskunftspflicht: Erhebungspflichtig ist die Wohnungsanschrift, für die Sie im Rahmen der Erhebung auskunftspflichtig sind. [Nur für Vermietende: Dazu zählen alle Wohnungen in diesem Gebäude, die sich in Ihrem Eigentum befinden.]
Zunächst machen Sie bitte Angaben zum Gebäude. Sollte das Gebäude nicht mietspiegelrelevant sein, gelangen Sie zum Ende der Befragung. Ist das Gebäude mietspiegelrelevant, werden Sie im Anschluss nach der Gesamtzahl der Wohnungen im Gebäude und danach nach der Anzahl der Wohnungen in Ihrem Eigentum befragt. Im weiteren Verlauf beantworten Sie nur die Fragen zu den Wohnungen, die sich in Ihrem Eigentum befinden.
Nicht jede Wohnung ist für die Erstellung des Mietspiegels relevant. Durch die ersten Fragen dieser Befragung wird geprüft, ob Ihre Wohnung in die Berechnung des Mietspiegels einfließt. Falls Ihre Angaben ergeben, dass eine Wohnung nicht relevant ist, werden deren Daten nicht berücksichtigt und Sie gelangen zur nächsten Wohnung.
Bitte denken Sie daran, nach Abschluss der Befragung den Fragebogen abzusenden und die Quittung für Ihre Unterlagen auszudrucken oder zu speichern.
Erhebungsstichtag: Der Erhebungsstichtag für den Mietspiegel der Stadt Brandenburg an der Havel ist der 1. Januar 2026. Dies ist der Zeitpunkt, auf den sich die Ergebnisse des Mietspiegels beziehen. Mietspiegelrelevant sind die Nettokaltmieten für Wohnungen die innerhalb der letzten sechs Jahre neu vereinbart oder verändert wurden (§ 558 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Gebäude: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen (§ 2 Absatz 2 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO). Hauseingänge mit eigener Hausnummer zählen als eigenes Gebäude.Nicht mietspiegelrelevant sind Gebäude wie Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser mit weniger als 3 Wohnungen. Durch die Beantwortung der folgenden Fragen wird ermittelt, ob Ihr Gebäude für den Mietspiegel relevant ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden nur wenige Fragen zum Gebäude gestellt und die Befragung anschließend beendet.
Vorderhaus ist der Gebäudeteil, der direkt an der Straße liegt und meist den Haupteingang des Hauses bildet.
Hinterhaus ist ein Gebäude, das sich im Innenhof befindet und meist über einen Durchgang oder Hof erreichbar ist.
Seitenflügel ist ein seitlicher Gebäudeteil, der nicht den Hauptteil eines Hauses darstellt, sondern als eigenständige Einheit an der Seite eines größeren Gebäudekomplexes angebaut ist – entweder rechts oder links vom Hauptgebäude. Seitenflügel können von Anfang an Teil eines Bauplans sein oder später als Anbau hinzugefügt werden.
Etagen im Gebäude: Ausgangspunkt ist der Haupteingang. Dazu zählen auch das Erdgeschoss und ausgebaute, bewohnbare Dachgeschosse. Ein Dachgeschoss ohne Wohnung zählt nicht als Etage.
Die Zählung der Etagen beginnt mit dem Erdgeschoss (= 01). Etagen, in denen sich Gewerberäume befinden, werden mitgezählt. Nicht gezählt werden Untergeschosse (Souterrain) oder Kellergeschosse.
Baujahr: Als Baujahr eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Wurden Gebäude durch Schäden unnutzbar und später wiederhergestellt, gilt das Jahr der ursprünglichen Bezugsfertigstellung. Bei total zerstörten Gebäuden hingegen gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Sollte das genaue Baujahr nicht bekannt sein, ist eine Schätzung bei Altbauten möglich.
Stichtag Neubau/Komplettmodernisierung: Hinsichtlich des Zeitpunkts für Neubau/Komplettmodernisierung wurde der Stichtag 01.01.2011 festgelegt. Orientiert wurde sich dabei an der durchschnittlichen Lebensdauer von einzelnen Bauteilen an Wohngebäuden. Als Komplettmodernisierungsjahr zählt das Jahr bei Abschluss der Modernisierungsarbeiten. Im Abschnitt Zustand des Gebäudes soll der Modernisierungstand des Gebäudes festgestellt werden.
Die Komplettmodernisierung eines Gebäudes ab 01.01.2011 erfordert die Einhaltung aller relevanten rechtlichen Vorschriften zur Energieeffizienz und zum Umweltschutz. Der Zustand des Gebäudes betrifft unter anderem Aspekte wie Erneuerung von Heizung, Einbau von isolierverglasten Fenstern und Wärmedämmung der Außenwände.
Nettokaltmiete (NKM): Bei den im Mietspiegelfragebogen abgefragten Beträgen handelt es sich um die monatliche Nettokaltmiete für die laut Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche. Das ist die Grundmiete (einschließlich Modernisierungszuschläge) ohne Betriebskosten sowie ohne Verbrauchskosten für Sammelheizung, Zentralheizung und Warmwasser, Möblierungs- und Untermietzuschläge, Mietminderung und zusätzlich vereinbarte Zahlungen.
Änderung Nettokaltmiete = Änderung der monatlichen Nettokaltmiete je Quadratmeter (Anpassungen zu Betriebskostenvorauszahlungen zählen nicht dazu!)
Betriebskosten: Das sind umlagefähige Kosten, die durch das Eigentum und seine Bewirtschaftung entstehen. Sie sind nicht von der Kaltmiete erfasst und werden meistens in Form einer (monatlichen) Betriebskostenvorauszahlung direkt an die Vermieterin/den Vermieter gezahlt.
Nebenkosten: Nebenkosten sind alle Kosten die keine Betriebskosten sind, wie z. B. die Verwaltung und die Instandhaltung oder einmalige Kosten, die nicht laufend entstehen.
Wohnungen: Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Wohngebäuden oder Wohn- und Geschäftshäusern, die die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen.
Gemäß § 48 BbgBO müssen innerhalb jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
Wohnungsart:
Dachgeschosswohnung: Wohnung, die in der obersten Etage eines Gebäudes direkt unter dem Dach liegt (im Dachgeschoss), Dachschrägen sind Teil der Wohnung.
Maisonettewohnung: Zusammenhängende Wohnung über mindestens zwei Stockwerke, die über eine Innentreppe erschlossen ist.
Souterrainwohnung: Wohnung, die unterhalb des Erdgeschosses und des Straßenniveaus liegt.
Etagenwohnung: Alle übrigen Wohnungen (es können sich auch mehrere Wohnungen in einer Etage befinden).
Wohnraum: Zu den Wohnräumen zählen Wohn- und Schlafräume. Nicht als Wohnräume zählen Nebenräume wie Küchen, Flure, Abstellräume, Speisekammern, Badezimmer und Toiletten.
Größe der Wohnung: Gemäß §§ 2, 3 und 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV).
Ausstattungsmerkmale: Die Ausstattung der Wohnung bezieht sich auf die Ausstattungsmerkmale, die von der Vermieterin/dem Vermieter gestellt werden. Das bedeutet auch, dass Ausstattungsmerkmale, die von der Mieterin/dem Mieter selbst eingebaut wurden (bspw. Einbau eines Kamins, Einbau anderer Bodenbelege etc.), für die Erstellung des Mietspiegels nicht relevant sind.
Ein Aufzug gilt nur dann als Sonderausstattung, wenn er der jeweiligen Wohnung einen tatsächlichen Gebrauchsvorteil verschafft. Ein solcher Vorteil liegt insbesondere dann vor, wenn der Aufzug den Zugang zur Wohnung erleichtert, etwa indem Treppensteigen reduziert oder ganz vermieden wird. Bei Erdgeschosswohnungen besteht ein Gebrauchsvorteil durch den Aufzug nur, sofern dieser einen barrierefreien Zugang zur Wohnung ermöglicht.
Sammelheizung: Eine Sammelheizung (einschließlich Zentralheizung, Gasautomatik, Etagenheizung und Nachtstromspeicheröfen) ist dann vorhanden, wenn von einer Brennstelle aus über Wärmeabgabequellen, die in jedem zum Aufenthalt bestimmten Raum vorhanden sein müssen, sämtliche Räume der Wohnung gleichzeitig erwärmt werden können. Bei Warmluftheizungen, die nur jeweils die Beheizung eines Teiles der Wohnung zulassen, ist die Eingruppierung an der unteren Grenze der jeweiligen Mietpreisspanne angemessen. Dies gilt auch für die Nachtstromspeicheröfen, wenn nicht in allen Räumen, die zum Aufenthalt bestimmt sind, mindestens ein Heizkörper vorhanden ist.
















