Hinweise zu den Begriffen im Fragebogen

Hinweise zu den Begriffen im Fragebogen

 

Auskunftspflicht: Erhebungspflichtig ist die Wohnungsanschrift, für die Sie im Rahmen der Erhebung auskunftspflichtig sind. [Nur für Vermietende: Dazu zählen alle Wohnungen in diesem Gebäude, die sich in Ihrem Eigentum befinden. Füllen Sie bitte für jede Wohnung einen separaten Fragebogen aus.] Nicht jede Wohnung ist für die Erstellung eines Mietspiegels relevant. Durch die ersten Frageblöcke dieser Befragung soll festgestellt werden, ob die Wohnung in die Berechnungen mit einfließt. Sollten Aussagen dazu führen, dass die Wohnung nicht mietspiegelrelevant ist, werden die Angaben dieser Wohnung nicht gewertet.

Erhebungsstichtag: Der Erhebungsstichtag für den Mietspiegel der Stadt Brandenburg an der Havel ist der 1. Januar 2024. Dies ist der Zeitpunkt, auf den sich die Ergebnisse des Mietspiegels beziehen. Mietspiegelrelevant sind die Nettokaltmieten für Wohnungen die innerhalb der letzten sechs Jahre neu vereinbart oder verändert wurden (§ 558 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Nettokaltmiete: Bei den im Mietspiegelfragebogen abgefragten Beträgen handelt es sich um die monatliche Nettokaltmiete für die laut Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche. Das ist die Grundmiete (einschließlich Modernisierungszuschläge) ohne Betriebskosten sowie ohne Verbrauchskosten für Sammelheizung, Zentralheizung und Warmwasser, Möblierungs- und Untermietzuschläge, Mietminderung und zusätzlich vereinbarte Zahlungen.

Änderung Nettokaltmiete = Änderung der monatlichen Nettokaltmiete je Quadratmeter (Anpassungen zu Betriebskostenvorauszahlungen zählen nicht dazu)

Betriebskosten: Das sind umlagefähige Kosten, die durch das Eigentum und seine Bewirtschaftung entstehen. Sie sind nicht von der Kaltmiete erfasst und werden meistens in Form einer (monatlichen) Betriebskostenvorauszahlung direkt an die Vermieterin/den Vermieter gezahlt.

Nebenkosten: Es fallen alle Kosten unter die Nebenkosten die keine Betriebskosten sind, wie z. B. die Verwaltung und die Instandhaltung oder einmalige Kosten, die nicht laufend entstehen.

Gebäude: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen (§ 2 Absatz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)). Hauseingänge mit eigener Hausnummer zählen als eigenes Gebäude. Nicht mietspiegelrelevant sind Gebäude wie Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser mit weniger als drei Wohnungen.

Etagen im Gebäude: Ausgangspunkt ist der Haupteingang. Dazu zählen auch das Erdgeschoss und ausgebaute, bewohnbare Dachgeschosse. Ein Dachgeschoss ohne Wohnung zählt nicht als Etage. Die Zählung der Etage beginnt mit dem Erdgeschoss (= 01). Etagen, in denen sich Gewerberäume befinden, werden mitgezählt. Nicht gezählt werden Untergeschosse (Souterrain) oder Kellergeschosse.

Baujahr: Als Baujahr eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Wurden Gebäude durch Schäden unnutzbar und später wiederhergestellt, gilt das Jahr der ursprünglichen Bezugsfertigstellung. Bei total zerstörten Gebäuden hingegen gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Sollte das genaue Baujahr nicht bekannt sein, ist eine Schätzung bei Altbauten möglich.

Stichtag Neubau/Komplettmodernisierung: Hinsichtlich des Zeitpunkts für Neubau/Komplettmodernisierung wurde der Stichtag 1. Januar 2009 festgelegt. Orientiert wurde sich dabei an der durchschnittlichen Lebensdauer von einzelnen Bauteilen an Wohngebäuden. Als Komplettmodernisierungsjahr zählt das Jahr bei Abschluss der Modernisierungsarbeiten. Im Abschnitt Zustand des Gebäudes soll der Modernisierungstand des Gebäudes festgestellt werden.

Die Komplettmodernisierung eines Gebäudes ab 1. Januar 2009 erfordert die Einhaltung aller relevanten rechtlichen Vorschriften zur Energieeffizienz und Umweltschutz, um den Energieverbrauch zu reduzieren und die Umweltauswirkungen zu minimieren. Der Zustand des Gebäudes betrifft Aspekte unter anderem wie Erneuerung von Heizung, Einbau von isolierverglasten Fenstern und Wärmedämmung der Außenwände.

Wohnungen: Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Wohngebäuden oder Wohn- und Geschäftshäusern, die die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Gemäß § 48 BbgBO müssen innerhalb jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

Wohnungsart:

Dachgeschosswohnung: Wohnung, die in der obersten Etage eines Gebäudes direkt unter dem Dach liegt (im Dachgeschoss), Dachschrägen sind Teil der Wohnung
Maisonettewohnung: Zusammenhängende Wohnung über mindestens zwei Stockwerke, die über eine Innentreppe erschlossen wird
Souterrainwohnung: Wohnung, die unterhalb des Erdgeschosses und des Straßenniveaus liegt
Etagenwohnung: Alle übrigen Wohnungen (es können sich auch mehrere Wohnungen in einer Etage befinden)

Wohnraum: Zu den Wohnräumen zählen Wohn- und Schlafräume. Nicht als Wohnräume zählen Nebenräume wie Küchen, Flure, Abstellräume, Speisekammern, Badezimmer und Toiletten.

Größe der Wohnung: Gemäß §§ 2, 3 und 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)

Ausstattungsmerkmale: Die Ausstattung der Wohnung bezieht sich auf die Ausstattungsmerkmale, die von der Vermieterin/von dem Vermieter gestellt werden. Das bedeutet auch, das Ausstattungsmerkmale, die von der Mieterin/vom Mieter selbst eingebaut wurden (bspw. Einbau eines Kamins, Einbau anderer Bodenbelege etc.) für die Erstellung des Mietspiegels nicht relevant sind.

Sammelheizung: Eine Sammelheizung (einschließlich Zentralheizung, Gasautomatik, Etagenheizung und Nachtstromspeicheröfen) ist dann vorhanden, wenn von einer Brennstelle aus über Wärmeabgabequellen, die in jedem zum Aufenthalt bestimmten Raum vorhanden sein müssen, sämtliche Räume der Wohnung gleichzeitig erwärmt werden können. Bei Warmluftheizungen, die nur jeweils die Beheizung eines Teiles der Wohnung zulassen, ist die Eingruppierung an der unteren Grenze der jeweiligen Mietpreisspanne angemessen. Dies gilt auch für die Nachtstromspeicheröfen, wenn nicht in allen Räumen, die zum Aufenthalt bestimmt sind, mindestens ein Heizkörper vorhanden ist.

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