Bauen in Brandenburg an der Havel

Themen der Bauaufsicht

Unter den aufgeführten Themenbereichen, mit denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Bauaufsicht der Stadt Brandenburg an der Havel beschäftigen, finden Sie weitere Informationen.

Bauvorlagen für einen neuen Bauantrag können Sie hier digital hochladen:
Bauantragsunterlagen

nachgeforderte Bauvorlagen können Sie hier digital hochladen:
Nachforderungen

Aktuelles von der Bauaufsicht

Seit dem 01.10.2023 gelten einige Neuregelungen der Brandenburgischen Bauordnung:
Nachträgliche Dämmmaßnahmen an Außenwänden zu Nachbargrenzen:
Zur Förderung eines effektiven Wärmeschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien bleiben nachträgliche bauliche Energiesparmaßnahmen an rechtmäßig errichteten Gebäuden (z.B. die Anbringung einer Außenwanddämmung) jetzt bis zu einer Stärke (Dicke) von 0,40 m (bisher: 0,30 m) bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Zudem ist der bislang geforderte Mindestabstand von ≥ 2,50 m zur Grundstücksgrenze entfallen.

 

Wärmepumpen an der Grundstücksgrenze bzw. in den Abstandsflächen:
Ab sofort sind Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe ≤ 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze ≤ 3 m innerhalb der Abstandsflächen von Gebäuden und an Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen zulässig. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Nachbarn bleiben davon allerdings unberührt. Fragen zum Lärm bzw. Lärmschutz derartiger Anlagen beantwortet Ihnen nach wie vor das Landesamt für Umwelt (Referat T26, lfu.brandenburg.de/lfu/de/ueber-uns/abteilungen/abteilungen-technischer-umweltschutz).

Nachträgliche Solaranlagen auf Dächern:

Brandschutztechnisch privilegiert ist jetzt auch die nachträgliche Errichtung von Solaranlagen, d.h. Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen auf Dächern. Diese sind entweder ohne Abstand zu Brandwänden zulässig oder – je nach Ausführung und Ausgestaltung – lediglich in Mindestabständen ≥ 0,50 m (flache Installation) bzw. ≥ 1,25 m (Aufstellung mit einer Höhe von über 0,30 cm). Auf grenzständig angeordneten Garagen und/oder Nebengebäuden sind Solaranlagen nur in einem Abstand von 50 cm bzw. 1,25 m Abstand von der Grundstücksgrenze zulässig, wenn die Gesamthöhe der baulichen Anlage 3,0 m nicht überschreitet. Ansonsten ist ein Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze nötig.

 

Solaranlagenpflicht auf Dächern von gewerblich und öffentlich genutzten Gebäuden und Stellplatzanlagen:

Zum 1. Juni 2024 eingeführt wird eine Solaranlagenpflicht für die Stromerzeugung auf Dä-chern beim Neubau von überwiegend gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden, deren Dachflächen ≥ 50 m² aufweisen. Hier sind ≥ 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Diese Verpflichtung besteht auch schon bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut.

Von der Solardachpflicht werden außerdem Stellplätze erfasst, wenn es sich um einen für die Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatz handelt, der einem Nicht-Wohngebäude dient und über > 35 Stellplätze für Kraftfahrzeuge verfügt. Diese Verpflichtung kann alternativ durch die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung erfüllt werden.

Die v.g. Plichten entfallen nur dann, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wi-dersprechen, aus technischer Sicht unmöglich sind, unwirtschaftlich sind oder soweit auf der betreffenden Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet werden sollen.

 

„Balkonkraftwerke“:

Solaranlagen sind jetzt auch in, an und auf Umwehrungen baugenehmigungsfrei zulässig, d.h. für diese ist keine Baugenehmigung erforderlich (ausgenommen bleiben nach wie vor Hochhäuser). Das betrifft u.a. sogenannte Balkonkraftwerke, also kleine Photovoltaikanlagen, die an Balkonen angebracht werden. Allerdings entbindet das den Nutzer bzw. Bauherrn nicht von seiner Verpflichtung, dafür ggf. Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuholen, etwa dem Denkmalschutzrecht.

 

Das neue Gebäudenergiegesetz (GEG) ab 01.11.2020!

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Außer Kraft getreten sind damit

  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
  • die Energieeinsparverordnung (EnEV),
  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und
  • die daraus resultierenden Rechtsverordnungen.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an

  • die energetische Qualität von Gebäuden,
  • die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie
  • den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Es ist ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

 

Allgemeine Informationen

Das Anlegen von Schottergärten - mit scharfkantigen Steinen bedeckte Flächen zur Gartengestaltung – auf bebauten Grundstücken ist grundsätzlich unzulässig. Derartige Flächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen und zu begrünen / bepflanzen. (§ 8 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung)

 

Neue Brandenburgische Bauvorlagenverordnung – DIGITALES Einreichen der Bauvorlagen

Am 15.11.2016 ist die neue Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) in Kraft getreten. Unter anderem sind danach die Bauvorlagen künftig zusätzlich zur Papierakte auch in elektronischer Form (Format pdf oder pdf/A) einzureichen.

Die Bauvorlagen können hier online hochgeladen werden.

Sollten im Baugenehmigungsverfahren Nachreichungen nötig sein, können auch diese online hochgeladen werden.

 

Das Hochladen der Daten erfüllt nur den Sachverhalt: „Einreichen der Bauvorlagen auch in digitaler Form gemäß § 2 Absatz 3 BbgBauVorlV“ (anstatt CD etc.).
Eine komplette Online-Bearbeitung wird zum späteren Zeitpunkt durch das Hochladen der Daten nicht erfolgen.
Das Hochladen kann bereits vor Eingang des Bauantrages (Papierakten) gemacht werden, eine 100 %ige Übereinstimmung der Bauvorlagen mit der Papierakte wird vorausgesetzt. Die Bearbeitung des Antrages beginnt jedoch erst mit Eingang der Papierakte.

Ansonsten ist das Einreichen von Medienträgern (CDs / DVDs / Sticks etc.) weiterhin möglich.

Dabei ist zu beachten:

  • Alle Dateien müssen der Papierausfertigung der Bauvorlagen entsprechen.
  • Technische Bauvorlagen sind als Einzeldateien zu speichern.
  • Beschreibungen oder mehrseitige Antragsformulare können in einer Datei zusammengefasst werden.
  • Der Dateiname muss selbsterklärend sein und das Erstelldatum enthalten.
  • Dementsprechend stehen die in dieser PDF aufgeführten Datei-Ordner zur Verfügung

Mit der Übereinstimmungserklärung im Bauantragsformular bestätigt der/ die Entwurfsverfasser/ -in, dass der CD-/ DVD-Inhalt mit der Papierausfertigung der Bauvorlagen übereinstimmt. Der/ die Antragsteller/ -in haftet für eventuelle Schäden, falls andere oder widersprüchliche Inhalte in elektronischer Form eingehen.

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