Bauen in Brandenburg an der Havel
Themen der Bauaufsicht
Unter den aufgeführten Themenbereichen, mit denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Bauaufsicht der Stadt Brandenburg an der Havel beschäftigen, finden Sie weitere Informationen.
- Abbruch baulicher Anlagen
- Akteneinsicht (Bauakten)
- Antrag auf Baugenehmigung
- Bauanzeige (B-Plan)
- BauenOnline (Bauauskunft)
- Baulasten
- Fliegende Bauten
- Nutzungsänderungen (Baurecht)
- Sonderbauten (Baurecht)
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Vorbescheid
- Werbeanlagen
Aktuelles von der Bauaufsicht
Das neue Gebäudenergiegesetz (GEG) ab 01.11.2020!
Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Außer Kraft getreten sind damit
- das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
- die Energieeinsparverordnung (EnEV),
- das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und
- die daraus resultierenden Rechtsverordnungen.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an
- die energetische Qualität von Gebäuden,
- die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie
- den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Es ist ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.
Rauchwarnmelderpflicht ab 01.01.2021!
Auch Wohnungen im Bestand sind bis spätestens 31.12.2020 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Betroffen sind sämtliche Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Rauchmelder - mindestens einer je Aufenthaltsraum und Flur - müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Rauchwarnmelderpflicht in Beherbergungsstätten!
In Beherbergungsstätten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder mit einer fest eingebauten und durch den Melder überwachten Langzeitbatterie haben. Der Melder muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Alternativ kann die Überwachung auch durch automatisierte Melder der Brandmeldeanlage sichergestellt werden.
Bestehende Beherbergungsstätten waren bis spätestens 31.12.2020 entsprechend auszustatten.
Allgemeine Informationen
Das Anlegen von Schottergärten - mit scharfkantigen Steinen bedeckte Flächen zur Gartengestaltung - auf bebauten Grundstücken ist grundsätzlich unzulässig. Derartige Flächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen und zu begrünen / bepflanzen. (§ 8 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung)
Neue Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - DIGITALES Einreichen der Bauvorlagen
Am 15.11.2016 ist die neue Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) in Kraft getreten. Unter anderem sind danach die Bauvorlagen künftig zusätzlich zur Papierakte auch in elektronischer Form (Format pdf oder pdf/A) einzureichen.
Die Bauvorlagen können hier online hochgeladen werden.
Sollten im Baugenehmigungsverfahren Nachreichungen nötig sein, können auch diese online hochgeladen werden.
Das Hochladen der Daten erfüllt nur den Sachverhalt: „Einreichen der Bauvorlagen auch in digitaler Form gemäß § 2 Abs. 3 BbgBauVorlV“ (anstatt CD etc.).
Eine komplette Online-Bearbeitung wird zum späteren Zeitpunkt durch das Hochladen der Daten nicht erfolgen.
Das Hochladen kann bereits vor Eingang des Bauantrages (Papierakten) gemacht werden, eine 100%ige Übereinstimmung der Bauvorlagen mit der Papierakte wird vorausgesetzt. Die Bearbeitung des Antrages beginnt jedoch erst mit Eingang der Papierakte.
Ansonsten ist das Einreichen von Medienträgern (CDs / DVDs / Sticks etc.) weiterhin möglich.
Dabei ist zu beachten:
- Alle Dateien müssen der Papierausfertigung der Bauvorlagen entsprechen.
- Technische Bauvorlagen sind als Einzeldateien zu speichern.
- Beschreibungen oder mehrseitige Antragsformulare können in einer Datei zusammengefasst werden.
- Der Dateiname muss selbsterklärend sein und das Erstelldatum enthalten.
- Dementsprechend stehen die in dieser PDF aufgeführten Datei-Ordner zur Verfügung
Mit der Übereinstimmungserklärung im Bauantragsformular bestätigt der/ die Entwurfsverfasser/ -in, dass der CD-/ DVD-Inhalt mit der Papierausfertigung der Bauvorlagen übereinstimmt. Der/ die Antragsteller/ -in haftet für eventuelle Schäden, falls andere oder widersprüchliche Inhalte in elektronischer Form eingehen.