Sperrgebiet für Geflügel in Brandenburg an der Havel

Pressearchiv - Meldung vom 10.01.2017

Pressemitteilung vom 10.01.2017

Wildgänse fliegen über ein Gewässer, im Bild befindet sich ein Warnschild, auf dem "Geflügelpest Sperrgebiet" steht
Archivbild

Am 05.01.2017 wurde in Briest (Potsdam-Mittelmark) eine Graugans gefunden, bei der heute das Geflügelpestvirus H5N8 festgestellt wurde. Um den Fundort wurde ein Sperrgebiet, darum ein Beobachtungsgebiet errichtet. Ein Teil des Sperrgebietes und des Beobachtungsgebietes befindet sich auf dem Territorium der Stadt Brandenburg an der Havel. Im Sperr- und Beobachtungsgebiet müssen Halter von Geflügel besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, aber auch andere Tierhalter sowie die gesamte Bevölkerung werden um Mitarbeit gebeten. Die Geltungsbereiche und die Maßnahmen sind aus der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Amtliche Tierseuchenbekämpfung - Allgemeinverfügung Sperr- und Beobachtungsgebiet

Nachdem am 10.01.2017 bei einem Wildwasservogel die Infektion mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5N8 amtlich festgestellt wurde, wird auf der Grundlage §§ 56 ff Geflügelpestverordnung i.V.m. § 24 Absatz 3 S.1 Tiergesundheitsgesetz nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen:

Sperr- und Beobachtungsgebiet Brandenburg an der Havel

1) Örtlicher Geltungsbereich des Sperrgebietes

Das Sperrgebiet umfasst das folgende Gebiet:

  • von der östlichen Pelzgrabenbrücke zur westlichen Pelzgrabenbrücke
  • über den Waldweg in Richtung nördliche Stadtgrenze
  • der Stadtgrenze folgend bis zur Havel
  • südliche Spitze der Insel Lutze zum östlichen Havelufer
  • am östlichen Havelufer in Richtung Süden entlang
  • bis zur südlichen unbenannten Havelhalbinsel und
  • zur östlichen Pelzgrabenbrücke


2) Schutzmaßnahmen im Sperrgebiet

  1. Halter von Geflügel haben ihren Bestand unverzüglich unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes sowie der Größe des Bestandes dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel anzuzeigen.
  2. Geflügel innerhalb des Sperrgebietes ist in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung abgesondert zu halten. Es ist sicherzustellen, dass der Kontakt zu Wildvögeln sicher unterbunden wird.
  3. Plötzliche Verendungen von Tieren, Veränderungen bei der Futter- und Wasseraufnahme sowie ein massiver Rückgang der Leistung sind dem Hoftierarzt bzw. dem Amtstierarzt unverzüglich mitzuteilen.
  4. Besitzer von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
  5. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in oder an denen Geflügel gehalten wird, geeignete Desinfektionsmaßnahmen mittels Matten oder anderen saugfähigen Bodenauflagen getroffen werden.
  6. Gewerbliche Geflügelhaltungsbetriebe unterliegen einer wöchentlichen klinischen Untersuchung durch einen amtlich beauftragen Tierarzt und erforderlichenfalls einer Probenahme zur Laboruntersuchung. Die Untersuchungen sind zu dokumentieren.
  7. Es ist verboten, Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, zu entfernen.
  8. Für die Dauer von 21 Tagen ist der Versand von Bruteiern aus dem Sperrgebiet verboten.
  9. Das Durchführen von Märkten, Messen, Börsen, Tierschauen o. a. Zusammenführungen von Geflügel oder anderen in der Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist verboten.
  10. Die Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch das Sperrgebiet ist für die Dauer von 21 Tagen verboten.
    Auf Antrag kann der Amtstierarzt Ausnahmen hiervon zulassen, sofern die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Bahn erfolgt bzw. es sich um eine Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unmittelbaren Schlachtung handelt.
  11. Dung sowie flüssige Stallabgänge von Geflügel dürfen aus dem Sperrgebiet nicht verbracht werden. Die Lagerung hat für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach den näheren Anweisungen des Amtstierarztes zu erfolgen.
  12. Der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in der Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist für die Dauer von 21 Tagen verboten.
  13. Das Jagen von Federwild ist verboten.
  14. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, von Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
  15. Das Füttern von Wildwassergeflügel ist verboten.


3) Örtlicher Geltungsbereich des Beobachtungsgebietes
Das Beobachtungsgebiet umfasst nachfolgend genannte Gebiete.

  • auf der Bundesstraße 1, Einfahrt Am Fliegerhorst bis zur Einfahrt Görneweg
  • dem Ochsenberg folgend, über die Große Freiheit bis Charlottenhof
  • über Ortsverbindungsweg Richtung Altbensdorf, bis zur Stadtgrenze
  • der Stadtgrenze folgend über Insel Lutze bis zur Stadtgrenze nordöstlich Flugplatz Briest (Eisengraben)
  • über die östliche Grenze Flugplatz Briest in Richtung Gördensee, über den Tieckower Weg und den Kaltenhausener Weg zur Bundesstraße 1 Einfahrt Am Fliegerhorst


4) Schutzmaßnahmen im Beobachtungsgebiet

  1. Halter von Geflügel haben ihren Bestand unverzüglich unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes sowie der Größe des Bestandes dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel anzuzeigen.
  2. Geflügel innerhalb des Beobachtungsgebietes ist in geschlossenen Ställen oder sonstigen Schutzeinrichtungen abgesondert zu halten. Der direkte und indirekte Kontakt zu Wildvögeln ist sicher zu verhindern
    Dabei sind Enten und Gänse getrennt vom übrigen Hausgeflügel aufzustallen.
  3. An Ein- und Ausgängen des Betriebes sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen.
  4. Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie von Bruteiern aus dem Beobachtungsgebiet ist für einen Zeitraum von 15 Tagen verboten.
  5. Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie von Bruteiern innerhalb der Überwachungszone ist dem Amtstierarzt mindestens drei Tage vorher schriftlich unter Angabe des Herkunftsbetriebes, des Bestimmungsbetriebes und der Anzahl der Tiere/Bruteier anzuzeigen.
  6. Das Durchführen von Märkten, Messen, Börsen, Tierschauen o. a. Zusammenführungen von Geflügel oder anderen in der Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ist verboten.
  7. Das Jagen von Federwild ist verboten.
  8. Katzen sind einzusperren, Hunde sind anzuleinen.
  9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, von Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
  10. Das Füttern von Wildwassergeflügel ist verboten.


5) Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen werden gemäß § 32 (2) Nummer 4 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 64 Geflügelpestverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

6) Inkrafttreten, Ausfertigung
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Brandenburg an der Havel Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Klosterstr. 14 14770 Brandenburg an der Havel, einzulegen.

Brandenburg an der Havel, den 10.01.2017

gez.
Dr. Große
Amtstierarzt

Fragen:
Bei Fragen wenden Sie sich gern an:
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon (03381) 585361
E-Mail: veterinaeramtstadt-brandenburg.de.

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