Was Sie über die Wahl des Europäischen Parlaments wissen sollten

Erklärvideo

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Wahlgebiet

Entsprechend dem Europawahlgesetz (EuWG) gibt es bei der Europawahl keine besonderen Wahlkreise.
Oberhalb der Wahlbezirke bilden die kommunalen Landkreise und kreisfreien Städte die räumlichen Wahleinheiten.

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Wahlrecht

Für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) wahlberechtigt, die am Wahltage:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, es sei denn, sie sind bereits zur Wahl des Europäischen Parlaments am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl auf Antrag in ein Wahlberechtigtenverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden. In diesem Fall werden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat die Unionsbürgerin beziehungsweise der Unionsbürger allerdings erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO) zu stellen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist durch wahlberechtigte Unionsbürgerinnen beziehungsweise Unionsbürger bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Zur Erleichterung der Wahrnehmung des Wahlrechtes wird an alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein persönliches Schreiben einschließlich mit dem Hinweis auf den Link zu den entsprechendem Formular (Anlage 2A Europawahlordnung (EuWO)) versandt. Weitere Hinweise für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind außerdem auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin zu finden.

Ausfüllanträge (Anlage 2 EuWO) und Hinweise für Auslandsdeutsche sind ebenso auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin zu finden.

Ausfüllanträge (Anlage 1 EuWO) und Hinweise für deutsche Rückkehrende aus dem Ausland sind ebenso auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin zu finden.

Von Amts wegen werden zum Beispiel alle wahlberechtigten Deutschen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

Auf Antrag werden unter anderem außerdem wahlberechtigte Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt eingetragen, die nach dem 42. Tag vor der Wahl aus einer anderen Gemeinde zuziehen und sich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der Einwohnermeldebehörde anmelden. Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger, die ihren Nebenwohnsitz in der Stadt Brandenburg an der Havel zum Hauptwohnsitz nehmen.

Jede wahlberechtigte Person der Stadt Brandenburg an der Havel, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung für die Europa- und Kommunalwahl. Sie kann ihr Wahlrecht am Wahltag in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahllokal oder durch Briefwahl wahrnehmen. Wer mittels Briefwahl wählen möchte, muss einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beantragen (siehe Hinweise zur Briefwahl).

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Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland sind

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