Was Sie über die Stichwahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wissen sollten

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Stichwahl des Oberbürgermeisters sind

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist die Stadt Brandenburg an der Havel, welche in 53 allgemeine Wahlbezirke und 13 Briefwahlbezirke eingeteilt ist.

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Wahlberechtigung

Zur Stichwahl des Oberbürgermeisters ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet den ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie
  • nicht nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Alle Briefwählerinnen und Briefwähler, die zur Wahl am 9. November auch ihre Briefwahlunterlagen für den 23. November beantragt haben, bekommen diese von der Wahlbehörde zugestellt. Ebenso werden Erstwähler, die während der zwei Wochen nach dem 9. November 2025 ihren 16. Geburtstag feiern, sowie Zuzügler automatisch mit Post von der Wahlbehörde bedacht.

Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks eingetragen, die zum Stichtag 28. September 2025 (42. Tag vor der Wahl) im Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) angemeldet sind.

Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des BMG wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 42. Tage vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist.

Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Brandenburg an der Havel und meldet sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Einwohnermeldebehörde an, wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen und erhält gemäß § 68 BbgKWahlG von Amts wegen einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen).

Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes Brandenburg angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen (für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet) und erhält ebenso einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen).

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Brandenburg an der Havel eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung.

Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes Brandenburg, so wird sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen.

Personen, die erst zur Stichwahl das 16. Lebensjahr erreichen, erhalten gemäß § 68 BbgKWahlG von Amts wegen einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen).

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