Was Sie über die Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wissen sollten
Themenübersicht
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Oberbürgermeisters sind
- das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und
- die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV).
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist die Stadt Brandenburg an der Havel, welche in 65 Wahllokale eingeteilt ist.
Wahlberechtigung
Zur Wahl des Oberbürgermeisters wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie
- nicht nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks eingetragen, die zum Stichtag 21. Januar 2018 (35. Tag vor der Wahl) im Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.
Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 35. Tage vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist.
Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Brandenburg an der Havel und meldet sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses bei der Einwohnermeldebehörde an, wird sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes Brandenburg angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet.
Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In diesem Fall hat die antragstellende Person der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.
Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. In diesem Fall hat die antragstellende Person der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
Ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift spätestens bis zum 10. Februar 2018, 12.00 Uhr bei der Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis der Stadt Brandenburg an der Havel eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung.
Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes Brandenburg, so wird sie aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
Wahlbenachrichtigung
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 4. Februar 2018 (21. Tag vor der Wahl) ihre Wahlbenachrichtigung.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht am Wahltag in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahllokal wahrnehmen.