Wer hilft, wenn das Geld nicht reicht?

Die stark gestiegenen Energiepreise werden für viele Menschen zum Problem, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, die ohnehin schon am Existenzminimum leben.

Jobcenter und Sozialamt

Sie sind aktuell Kunde beim Jobcenter oder beziehen Leistungen vom Sozialamt auf Grund Ihres Alters oder fehlender Erwerbsfähigkeit? Dann bedeutet dies in Bezug auf:

Heizkosten

Üblicherweise gelten für die Kosten­übernahme, je nach Heizart, Grenzen. Die in Brandenburg an der Havel geltenden Angemessenheitsgrenzen orientieren sich dabei an dem bundesweiten Heizspiegel.

Angesichts der gestiegenen Heizkosten prüfen Jobcenter und Sozialamt insbesondere bei der Angemessenheit der Kosten bei Gas- und Stromheizungen derzeit einzelfall­bezogen. Angemessenheitskriterium ist weiterhin der Bundesweite Heizkostenspiegel, welcher auch angemessene Werte hinsichtlich des Verbrauches beinhaltet.

Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Es ist wichtig, dass die Information über eine bevorstehende Nachzahlung zeitnah mitgeteilt wird, um einer Verschuldung vorzubeugen und ggf. weitere Kosten, zum Beispiel durch Mahnungen zu vermeiden. Es reicht eine formlose Info samt Rechnung, zum Beispiel per E-Mail an sozialamtstadt-brandenburg.de bzw. jobcenter-brandenburgjobcenter-ge.de

Stromkosten

Die Kosten für den Haushaltsstrom sind Teil des Regelbedarfs, der vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich angepasst wird. Gestiegene Stromkosten müssen die Kundinnen und Kunden des Jobcenters oder Sozialamtes daher aus der monatlichen Regelleistung bestreiten, sie können nicht als zusätzlicher Bedarf übernommen werden.

Gleiches gilt für geforderte Nachzahlungen einer Stromabrechnung - auch diese sind Teil des Regelbedarfs.

Jobcenter und Sozialämter haben keinen Spielraum, den Regelbedarf anzupassen.

Nachzahlungsaufforderungen auf keinen Fall ignorieren, es droht eine Stromsperre:

Wenn der Rückstand mehr als das Doppelte des monatlichen Abschlags beträgt, darf der Stromanbieter den Strom abschalten. Die Stromsperre gilt so lange, bis alle Kosten bezahlt sind. Dazu gehören auch die Kosten für das notwendige Ab- und Anschalten des Stroms.

Vereinbaren Sie eine Ratenzahlung mit dem Stromanbieter!

Sie beziehen keine Leistungen des Jobcenters oder Sozialamts

Auch mit einem geringen Arbeitseinkommen oder einer geringen Rente kann ein Antrag beim Jobcenter oder beim Sozialamt gestellt werden.

Wenn Sie nur aufgrund einer einmaligen Zahlungsverpflichtung, zum Beispiel einer fälligen Heizkostennachzahlung oder des Erwerbs von Heizmitteln als Bevorratung (Öl/Kohle) in eine finanzielle Not geraten, könnte ggf. ein einmaliger Leistungsanspruch bestehen.

Der Antrag muss spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die Rechnung fällig wird. Reicht die Zeit nicht aus, stellen Sie zunächst einen formlosen Antrag per E-Mail an sozialamtstadt-brandenburg.de bzw. über das Kontaktformular des Jobcenters

Bei der Heizkostennachzahlung oder extrem gestiegenen Beiträgen für die Heizkosten­vorrauszahlung, die nicht geleistet werden können, lohnt sich das Gespräch mit dem Vermieter. Haufig lassen sich so für alle Seiten vertretbare Lösungen finden.

Heizkostenhilfe für Privathaushalte

Zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom für 2023 hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 auch
Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen.
Folgende Energieträger sind umfasst:

  • Heizöl,
  • Flüssiggas (LPG),
  • Holzpellets,
  • Holzhackschnitzel,
  • Holzbriketts,
  • Scheitholz und Kohle/Koks.

Der Starttermin für die Antragstellung ist der 8. Mai 2023. Die Antragstellung für das Land Brandenburg erfolgt über ein bundesweites Online-Portal der Hansestadt Hamburg.

Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine
Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem
verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.

Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt: Online-Rechner

Die Höhe der Entlastung bis zu maximal 2.000 Euro berechnet sich wie folgt:

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2 x Referenzpreis x Bestellmenge).

Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die über eine Verdoppelung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet. Die Referenzpreise für die
einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

  • Heizöl:71 ct/l (inkl. USt.) 60 ct/l (zzgl. USt.)
  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.) 48 ct/l (zzgl. USt.)
  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.) 22 ct/kg (zzgl. USt.)
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.) 9 ct/kg (zzgl. USt.)
  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.) 26 ct/kg (zzgl. USt.)
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.) 79 Euro/Raummeter (zzgl. USt.)
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.) 30 ct/kg (zzgl. USt.)

Sind noch Fragen offen geblieben, dann nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:

Infotelefon Heizkostenhilfe Telefon: (0331) 660-2920
Kontaktformular der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Wohngeld

Sie verfügen über ein geringes Erwerbseiseinkommen?

Sollten Sie bisher keinen Anspruch auf Wohngeld gehabt haben, empfiehlt es sich, im Jahr 2023 erneut die Ansprüche, nach dem derzeit geltendem Recht, prüfen zu lassen.

Mit dem neuen Wohngeld Plus, das durch die große Wohngeldreform am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat sich der Kreis der Wohngeldberechtigten deutlich erweitert.

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente soll die steigenden Energiekosten und eine Klimakomponente erstmals Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung abfedern.

Statt des Wohngelds könnte natürlich auch ein (höherer) Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt bestehen. Lassen Sie eine Vergleichsrechnung anstellen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Leistungen zum Lebensunterhalt von Jobcenter oder Sozialamt ist nicht möglich.

Für einen ersten Überblick kann der Wohngeldrechner hilfreich sein.

Weitere Informationen zum neuen Wohngeld finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.

Finanzielle Hilfen

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Inflationsfolgen diverse Entlastungspakete beschlossen, darunter eine Einmalzahlung, die den Leistungsberechtigten der Jobcenter und Sozialämter in Höhe von 200 EUR, im Juli 2022 ausgezahlt wurde.

Kinder erhalten einen „Kindersofortzuschlag“.

Weitere Hilfen sind angekündigt, bitte beachten Sie dazu gesonderte Pressemitteilungen.

Für wen ist der 2. Heizkostenzuschuss?

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach der Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro geplant. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Für den Heizkostenzuschuss muss kein Antrag gestellt werden, der Zuschuss wird für alle Berechtigten automatisch ausgezahlt

Und zu guter Letzt

Jeder Verbraucher kann einen Teil zur Bewältigung der derzeitigen Energiekrise leisten: Sparsamer Verbrauch hilft der Umwelt und dem Geldbeutel!

Energie-Spartipps finden Sie zum Beispiel hier:

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