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Verkehr und Merkzeichen

Standards der Barrierefreiheit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

  • §§145-147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
  • § 3a Abs 2 Satz 1 Kfz- Steuergesetz

Abzugsbetrag für Kfz.-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle:

  • GdB 50/60 +„Merkzeichen“G": 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG

Abzugsbetrag für Privatfahrten:

  • GdB 70 + Merkzeichen „G“: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
  • § 33 EStG Mehrbedarfserhöhung nach SGB XII von 20 v. H.

 

Merkzeichen „B“

  • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen; §§145-147 SGB IX
  • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; siehe Passagiertarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften
  • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; siehe internationaler Personen- und Gepäcktarif (TCV), Anhang X

 

Merkzeichen „aG“

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 -147 SGB IX Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz.
  • Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km 0,30 € je km = 4.500 €; § 33 EStG.
  • In vielen Gemeinden/ Landkreisen kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen. In München unter bestimmten Voraussetzungen (BRK, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe, Taxen)
  • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; §46 Abs 1 StVO

 

Merkzeichen „H“

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, § 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz
    Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung; 3700 €; § 33b EStG
  • ln vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
  • Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG; § 35 BVG
  • Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, SGB XII

 

Merkzeichen „RF“

  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO
  • Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto
  • monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.

 

Merkzeichen 1. Kl.

  • Benutzung der 1. Wagenklasse mit dem Fahrausweis 2. Klasse - auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die MdE wenigstens  70 v.H. beträgt; siehe Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v, 1.10.92, Tarifstelle VIII b

 

Merkzeichen „Bl“

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; §§ 145 -147 SGB IX
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs.  1 Kfz-Steuergesetz
  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht: § 1 Abs 1 BefrVO
  • Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
  • Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €, § 33b EStG
  • Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG, § 35 BVG
  • Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XL, SGB XII
  • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung, § 46 Abs. 1 StVO
  • In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer,  Ortssatzungen über Hundesteuer
  • Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen, § 4 Nr.19 UStG
  • Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
  • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC)
  • Gewährung von Blindengeld; Brandenburgische Landespflegegeldgesetz

 

Merkzeichen „GL“

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
  • (Bei GdB 90: Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 €
  • netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

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