Auffassung der Verwaltung bestätigt

Pressearchiv - Meldung vom 16.09.2009

Pressemitteilung vom 16.09.2009

Rechtsgutachten zum Bebauungsplan „SB-Markt und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße“ liegt vor

Nachdem die Fachverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „SB-Markt und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße“ wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine Umsetzung nicht rechtssicher möglich ist, bestätigt jetzt auch ein Rechtsgutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. diese Auffassung. Zuvor hatte bereits die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin -Brandenburg mit Schreiben vom 06.08.2009 ihre Einschätzung mitgeteilt, wonach „anhand der vorliegenden Anfrage und der Größenordnung der geplanten Verkaufsflächen gegenwärtig jedoch nicht erkennbar (sei), dass dem Grundsatz 4.8 Absatz 1, 2 und 5 LEP B-B Rechnung getragen“ werde.

„Neben der Einschätzung der Fachverwaltung und der Landesplanungsabteilung war mir eine unabhängige rechtliche Bewertung durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei sehr wichtig. Die Rechtsanwaltskanzlei hat zum Beispiel auf Seiten des Landes Brandenburg wichtige Vorhaben begleitet. Herr Dr. Groth als einer der Verfasser des Gutachtens hat umfangreiche Erfahrungen als Richter am Verwaltungsgericht Berlin, Gruppenleiter im Hessischen Umweltministerium und Umweltdezernent der Landeshauptstadt Hannover, Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Berlin, Rechtsanwalt und Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. „Seiner rechtlichen Einschätzung folge ich“ sagte Oberbürgermeisterin Dr. Dietlind Tiemann in Bewertung des vorgelegten Rechtsgutachtens.

Das Rechtsgutachten kommt zu folgendem Ergebnis:

  1. Dem Bebauungsplanentwurf „SB-Markt und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße“ stehen unüberwindbare raumordnungsrechtliche Hindernisse aufgrund der Regelungen in Nummer 4.8 Landesentwicklungsplan Brandenburg (LEP B-B) entgegen. Bei dem plangegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandel nach Nummer 4.7 LEP B-B i.V.m. § 11 Absatz 3 BauNVO. Das Vorhaben steht im Widerspruch zu dem in Nummer 4.8 Absatz 1 LEP B-B geregelten Integrationsgebot, wonach innerhalb Zentraler Orte großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in städtischen Kernbereichen entwickelt werden sollen. Der geplante Standort gehört nicht zu den städtischen Kernbereichen der Stadt Brandenburg a. d. Havel, was auch durch das Einzelhandelskonzept der Stadt belegt wird.
  2. Die Ausnahmetatbestände, in denen gemäß Nummer 4.8 LEP B-B großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch außerhalb städtischer Kernbereiche zulässig sind - Nahversorgung in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich - sind ebenfalls nicht erfüllt.
  3. Bei der in Ziff. 4.8 LEP B-B normierten Regelung handelt es sich - trotz ihrer Bezeichnung als „Grundsatz“ - tatsächlich um ein „Ziel“ der Raumordnung, das mithin gemäß § 1 Absatz 4 BauGB zwingend zu beachten und keinerlei planerischer Abwägung zugänglich ist.
  4. Selbst wenn es sich bei Nummer 4.8 LEPB-B (lediglich) um einen Grundsatz der Raumordnung handeln sollte, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund planerischer Abwägung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, scheidet diese Möglichkeit vorliegend aus, weil sich das Vorhaben als im Hinblick auf mehrere vorhandene Versorgungszentren der Stadt Brandenburg a. d. Havel unverträglich erweist, im Widerspruch zu dem von der Stadt beschlossenen Einzelhandelskonzept steht und nicht seinerseits durch Gründe gerechtfertigt ist, die geeignet wären, jene Belange im Rahmen der Abwägung zu überwinden.
  5. Im Hinblick darauf, dass sich der Bebauungsplan-Vorentwurf nach den voran stehenden Ergebnissen als nicht abwägungsfehlerfrei realisierbar erweist, ist auch die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 11 ROG nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verfahren aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage kaum aussichtsreich erscheint, würde die gegebene Zentrenunverträglichkeit sowie die Widersprüchlichkeit in Bezug auf das Einzelhandelskonzept der Stadt dadurch nicht überwunden werden können.
  6. In Betracht kommt daher lediglich eine Umorientierung hinsichtlich der Ausrichtung des Vorhabens auf ein Fachmarktzentrum mit ausschließlich nicht zentrenrelevanten Sortimenten.

Die Stadtverordnetenversammlung wird im Rahmen einer Berichtsvorlage informiert.

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