Was Sie über die Wahl des Bundestags wissen sollten

Themenübersicht

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland, welche in 299 Wahlkreise eingeteilt ist.

Die Stadt Brandenburg an der Havel ist dem Wahlkreis 60 - Brandenburg an der Havel - Potsdam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I zugeordnet.

Der Wahlkreis 60 setzt sich ab 2021 aus:

  • der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel,
  • den amtsfreien Gemeinden Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark sowie den Ämtern Beetzsee, Brück, Niemegk, Wusterwitz und Ziesar des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
  • den amtsfreien Gemeinden Milower Land, Premnitz und Rathenow des Landkreises Havelland und
  • den amtsfreien Gemeinden Jüterbog und Niedergörsdorf des Landkreises Teltow-Fläming

zusammen.

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Wahlberechtigung

Zur Bundestagswahl wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt auch eine frühere Wohnung oder früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die zum Stichtag (42. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung) gemeldet sind.

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Stimmabgabe

Bei der Bundestagswahl hat der Wähler zwei Stimmen.

  • Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten auf der linken schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels und
  • eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei auf der rechten blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels.

Mit der Erststimme kann der Wähler einem von Bewerbern für das Direktmandat im Wahlkreis 60 seine Stimme geben. Der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl ist direkt für den Deutschen Bundestag gewählt.

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag entscheiden grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien insgesamt im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen. Die knapp 600 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien, die weder wenigstens 5 Prozent der Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten noch drei Wahlkreissitze direkt erringen.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de abrufbar.

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Wahllokale und Briefwahl

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl, die von den Gemeindebehörden versendete Wahlbenachrichtigung. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten (§ 19 BWO). 
Jeder Wahlberechtigte kann so sein Wahlrecht am Wahltag in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahllokal wahrnehmen.

Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht das auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebene Wahllokal aufsuchen können, haben die Möglichkeit, einen Wahlschein mit oder ohne die Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Ein Wahlberechtiger, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,  

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO) oder die Einspruchsfrist nach nach § 22 Abs. 1 BWO versäumt hat, 
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 BWO entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 

Blinde und sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels einer Wahlschablone bedienen. Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist beim Blinden und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V. anzufordern.

Blinden und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V.
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus

Telefon: (0355) 225 49
Fax: (0355) 729 39 74

E-Mail: bsvbbsvb.de
Internet: www.bsvb.de

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Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind 

 

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