Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten

Pressearchiv - Meldung vom 08.03.2016

Pressemitteilung vom 08.03.2016

Die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Brandenburg an der Havel wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel am 24.02.2016 endgültig beschlossen. Die letzte Änderung der vormaligen Kitagebührensatzung (gilt weiter für die Kindertagespflege) liegt bereits mehr als 6 Jahre zurück. Seitdem waren nicht nur stark steigende Kinderzahlen, sondern auch steigende Aufwendungen und veränderte Rahmenbedingungen zu verzeichnen.

Entgegen den Erwartungen stieg die Anzahl der Geburten in den letzten Jahren erheblich und befindet sich auch aktuell auf einem gleichbleibend hohen Niveau. Zudem sind positive Wanderungssalden zu verzeichnen, verursacht auch durch den Zuzug von jungen Familien. Dies wirkt sich auf die Anzahl der betreuten Kinder in Kindertagesstätten aus, welche seit 2009 von 3.710 auf 4.721 zum Stichtag 01.12.2015 stieg, Tendenz weiter steigend. Gleichzeitig gab es Veränderungen des Personalschlüssels, welcher das Betreuungsverhältnis von Kindern je Erzieher festlegt. Bessere Personalschüssel bedeuten zwar eine verbesserte pädagogische Betreuung in unseren Kitas, wirken sich aber auch direkt auf die Gesamtpersonalkosten aus, welche um 49% von 11,2 Mio. € (Festsetzungen 2006) auf 16,6 Mio. € (Festsetzungen 2013) stiegen. Ursache sind neben der erheblich gestiegenen Anzahl der betreuten Kinder, in erheblichem Maße auch Tarifanpassungen. Allein im Tarif TVöD gab es seit 2009 Tarifsteigerungen i.H.v. 16,5%. Weiterhin sind neben der allgemeinen Preissteigerung vor allem gestiegene verbrauchsabhängige Aufwendungen und steigende Mieten aufgrund umgesetzter Investitionen für die steigenden Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung verantwortlich.

Inhalt der EBO

Neben der Neukalkulation der Höchstbeiträge enthalten die Gebührentabellen eine veränderte Einkommensstaffelung. Die Einkommensstufen werden um insgesamt 3 Stufen nach oben verlängert, um eine größere Beitragsgerechtigkeit herzustellen. Die letzte Stufe der Beitragstabellen lautet nunmehr ab 51.000 € statt zuvor ab 47.100 €. Gleichzeitig wird der ermittelte Höchstbeitrag für den Rechtsanspruch über 6 Stunden bereits bei der Regelbetreuungszeit (über 6 bis 8 Stunden) angesetzt, während für die verlängerte Betreuungszeit (über 8 bis 10 Stunden) sowie für die lange Betreuungszeit (über 10 Stunden) ein Aufschlag i.H.v. von 10% bzw. 20 % auf den Höchstbeitrag der Regelbetreuungszeit erfolgt. Die Beiträge in den Eingangsstufen wurden nicht oder nur geringfügig verändert. Im Ergebnis ergibt sich eine sozial ausgewogenere Beitragsstaffelung.

Auch die Mindestbeiträge für Empfänger von Sozialleistungen wurden neu kalkuliert und erhöht. Der geringste Beitrag im Bereich Kindergarten mit 6 Stunden Betreuung kostet nun 13 € statt bisher 10 €.

Angepasst wurden neben den Beiträgen aber auch einige Regelungen inhaltlicher Art. Kündigungen sind zukünftig jederzeit möglich. Bisher musste immer zum Monatsende gekündigt werden, was vielen Eltern Probleme bereitet hat. Zudem wird anders als bisher zukünftig der Kindesunterhalt des getrennt lebenden Elternteils für die Beitragsbemessung berücksichtigt. Getrennt lebende Personensorgeberechtigte sollen gesondert zu den Beiträgen herangezogen werden. Beide Regelungen wurden aufgenommen, um die Beteiligung beider Elternteile an den Kosten der Kindertagesbetreuung sicherzustellen. Erstmalig einbezogen in die Einkommensermittlung wird das Kindergeld. Allerdings wird nur für das jeweils zu berechnende Kind pauschal Kindergeld in Höhe von 190 € als Einkommen berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Kindergeldbezug der Eltern ist. Das maßgebliche Einkommen der Eltern ist damit nicht abhängig von der Anzahl der Kinder in der betreffenden Familie.

Die Ermäßigung für Familien mit mehreren Kindern wurde klarer geregelt. Der Anspruch auf Ermäßigung ergibt sich aus der Gesamtzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Er gilt für jedes einzelne Kind.

In Form der Neuregelung der Mittagsversorgung erfolgt eine Entlastung der Eltern. Die Eltern zahlen zukünftig nur noch einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der häuslichen Ersparnis. Diese beträgt laut EBO 1,84 €. Sofern der Essenspreis in einer Kindertagesstätte diesen Betrag überschreitet, gewährt die Stadt Brandenburg an der Havel einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen häuslicher Ersparnis und Essenspreis. Empfänger von Sozialleistungen zahlen weiterhin 1,00 € Eigenanteil abzgl. der freiwilligen städtischen Bezuschussung i.H.v. 0,47 €. Den Trägern der Kindertagesbetreuung wird empfohlen, das Essensgeld zukünftig pauschal abzurechnen. Basis sind hier 18 Tage im Monat. Die 18 Tage berechnen sich wie folgt:

Wochentage (Mo-Fr)262 Tage
abzgl. Schließzeiten und Jahreswechsel20 Tage
abzgl. gesetzliche Feiertage10 Tage
abzgl. Fehltage16 Tage
Summe216 Tage
Summe je Monat18 Tage


Diese Pauschale soll die Lebenswirklichkeit möglichst vieler Eltern widerspiegeln und stellt ein ausgewogenes Mittel dar. Trotz pauschaler Abrechnung der Mittagsversorgung besteht ein Anspruch auf eine Mahlzeit an jedem Öffnungstag der Kita. Grenzen der Pauschalierung ergeben sich, wenn der Essensgeldzahlung vorhersehbar und über längere Zeiträume hinweg keiner Gegenleistung entspricht. Dieser Sachverhalt wurde mit der Sonderregelung bei 15 Tagen zusammenhängender Abwesenheit berücksichtigt.

Geltung der EBO

Die EBO gilt nicht direkt für alle Kindertagesstätten. Die Elternbeiträge für Einrichtungen in freier Trägerschaft werden durch die freien Träger selbst festgelegt. Allerdings müssen die Träger bezüglich der Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ein Einvernehmen mit der Stadt Brandenburg an der Havel herstellen. Für Kindertagesstätten gilt die vorliegende Elternbeitragsordnung hinsichtlich des Einvernehmens der Stadt Brandenburg an der Havel als Orientierungslinie bei der Festlegung der Elternbeiträge durch die freien Träger in deren Einrichtungen. Dabei wurden durch die Stadtverordneten-versammlung per Beschluss wesentliche Orientierungspunkte im Rahmen der Einver-nehmensherstellung transparent festgelegt. Die freien Träger der Stadt Brandenburg an der Havel sind keinesfalls gezwungen, die städtische Elternbeitragsordnung im Wortlaut als eigene Elternbeitragsordnung zu übernehmen. Dennoch sind die wesentlichen Orientierungspunkte zu beachten.

Als wesentliche Orientierungspunkte wurden beschlossen:

  • Aufnahme auswärtiger Kinder nur, wenn ausreichende Platzkapazitäten für Brandenburger Kinder vorhanden sind nach § 2 Absatz 5
  • Grundlagen für den Beitragsmaßstab und die Staffelung nach § 6 Absatz 1
  • Berücksichtigung von Elterneinkommen bei der Beitragsberechnung nach § 6 Absatz 2
  • Vorgehen und Höhe des Geschwisterrabatts nach § 6 Abs.4 bzw. § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie Nachweis der Unterhaltsverpflichtung bei Kindern über 18 Jahren
  • Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten nach § 6 Absatz 5
  • Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für den Beitragspflichtigen und das Kind sowie Kindergeld als Einkommen nach § 6 Absatz 7
  • Elterngeld anrechnungsfrei bis 300 € bzw. 150 € bei ElterngeldPlus nach § 6 Absatz 8
  • Regelungen zum Einkommensnachweis nach § 6 Absatz 12 und 13
  • Höhe des Beitrags bei Einkommensselbsteinschätzung nach § 6 Absatz 13
  • Jährliche Überprüfung der Elterneinkommen nach § 6 Absatz 14
  • Nichtunterschreitung der Beitragssätze nach § 8 Absatz 1 bzw. den Beitragstabellen
  • Festlegung und Höhe des Mindestbeitrags für den in § 12 Absatz 1 genannten Personenkreis
  • Festlegung der Höhe der durchschnittlich gesparten Eigenaufwendungen für das Mittagessen sowie besondere Regelungen für Anspruchsberechtigte BUT nach § 14, das häusliche Ersparnis nach § 14 Absatz 1 darf nicht unterschritten werden


Diese wesentlichen Orientierungspunkte gelten im Sinne eines vorweggenommenen Einvernehmens durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beachtet ein Träger diese Punkte in seiner Entgeltordnung, ist das Einvernehmen hergestellt.

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