Abbruch baulicher Anlagen
Dienstleistung
Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen ist baugenehmigungsfrei.
Die teilweise Beseitigung stellt eine bauliche Änderung dar, die einer Baugenehmigung bedarf.
Der Bauherr hat den vollständigen Abbruch spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei ist der vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg veröffentlichten Vordruck zu verwenden.
Keine Anzeigepflicht besteht für die Beseitigung von
- baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung genehmigungsfrei ist
- Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum (ausgenommen Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind)
- ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Dokumente
Die Abbruchanzeige ist durch den Bauherrn zu unterschreiben. Ihr sind mindestens die folgenden Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
- Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel, Tel. 03381 58 6201) mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
- Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik (Abgangsbogen) nach dem Hochbaustatistikgesetz
- Abbruchbeschreibung:
- Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion unter Angabe von schadstoffhaltigen Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei Gewerbe- und Industriebauten
- Beschreibung des Abbruchvorgangs
- ggf. Standsicherheitsnachweis
- Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Beschäftigen vor Gefahren, erheblichen Belästigungen und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen
- Angaben über Art, Menge und getrennte Erfassung des Abbruchmaterials sowie dessen Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall
- Benennung des Abbruchunternehmers
Gebühren
Für die Prüfung der Abbruchanzeige sind Verwaltungsgebühren zu erheben.
Formulare
- Beseitigungsanzeige (Formular 5)
- Statistischer Abgangsbogen
Ansprechpartner
Heike Sachs
Sonderbauten
- Telefon:
- 03381 58 63 27
- Fax:
- 03381 58 63 04
Beate Dick
Sonderbauten
- Telefon:
- 03381 58 63 21
- Fax:
- 03381 58 63 04
Petra Berger
Sonderbauten
- Telefon:
- 03381 58 63 11
- Fax:
- 03381 58 63 04
Susanne Stugk
Bauvorhaben "Umland"
- Telefon:
- 03381 58 63 19
- Fax:
- 03381 58 63 04
Katharina Baruth
Bauvorhaben "Innenstadt"
- Telefon:
- 03381 58 63 20
- Fax:
- 03381 58 63 04
Heike Luneburg
Bauvorhaben "Innenstadt"
- Telefon:
- 03381 58 63 26
- Fax:
- 03381 58 63 04
Birgit Hille
Bauvorhaben "Umland"
- Telefon:
- 03381 58 63 08
- Fax:
- 03381 58 63 04
Liane Krupa
- Telefon:
- (03381) 58 31 20
- Fax:
- (03381) 58 31 74
Lukas Görke
Bauvorhaben "Umland"
- Telefon:
- 03381 58 63 28
- Fax:
- 03381 58 63 04