Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte

Dienstleistung

Das am 01.07.2017 in Kraft tretende Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach diesem Gesetzes betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er 

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt. 

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.

Erlaubnispflicht: Wer muss eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen? 

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Hinweise

  • Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist an eine bestimmte juristische oder natürliche Person und an bestimmte Räume gebunden.
  • Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen des § 18 ProstSchG entsprechen.
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn keine Tat- sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
  • Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.

Bearbeitungsfristen

In der Regel, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 6-8 Wochen erteilt werden. 

Dokumente

  • Betriebskonzept 
    In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
    Siehe § 16 ProstSchG
  • Führungszeugnis
    („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
    Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Brandenburg sowie des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Grundrisszeichnungen (3-fach) 
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie) 

Gebühren

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der "Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.  

Rechtsgrundlagen

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


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