Gaststättengewerbe
Dienstleistung
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dieser Anzeige ist anzugeben,
- in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
- ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Sollte beabsichtigt sein, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nach genannten Unterlagen einzureichen.
Fristen
Die Gewerbeanzeige muss 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.
Dokumente
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gebühren
Es gelten die Gebühren für Gewerbeanzeigen:
- natürliche Person: 26,00 EUR
- juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,00 EUR
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13,00 EUR
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 EUR