Gaststättengewerbe

Dienstleistung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dieser Anzeige ist anzugeben,

  • in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
  • ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollte beabsichtigt sein, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nach genannten Unterlagen einzureichen.

Fristen
Die Gewerbeanzeige muss 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.

Dokumente

  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gebühren

Es gelten die Gebühren für Gewerbeanzeigen: 

  • natürliche Person: 26,00 EUR
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13,00 EUR
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 EUR

Formulare


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