Unterhaltsvorschuss
Dienstleistung
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, wenn es
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner leiblichen Elternteile wohnt, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- von dem anderen Elternteil nicht oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ihr Kind hat darüber hinaus ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn
- es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB II-Leistungen angewiesen sein wird oder
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben (gleich, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht);
- beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen;
- Ihr Kind nicht von Ihnen (allein) betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet;
- Sie als allein erziehender Elternteil sich weigern, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z. B. den Ihnen bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen);
- die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt;
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder durch Betreuung erfüllt;
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist (Stiefeltern);
- unzureichende Erwerbsobliegenheiten des Kindes (nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule) nicht nachgewiesen werden (Ausnahme, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen vergleichbaren Dienst leistet).
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden im UVG wie Ehegatten angesehen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes.
Die genaue aktuelle Höhe des Zahlbetrages entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird die Unterhaltsvorschussleistung anteilig gezahlt. Teilzeiträume werden taggenau zusammengerechnet.
Wie beantrage ich diese Leistung?
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes.
Dokumente
Folgende Unterlagen werden benötigt (falls zutreffend):
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund
- Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Schulbescheinigung (ab 15 Jahren)
- Unterhaltstitel (z. B. Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung etc.) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Eheurkunde
- Scheidungsbeschluss bzw. Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis über das Getrenntleben (z.B. Finanzamt oder Schreiben vom Rechtsanwalt)
- Kontoauszüge bzw. Quittungen über die letzten 3 Unterhaltszahlungen
- Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern
- Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
- SGB II-Bescheid (ab 12 Jahren, einschließlich Berechnungsbogen)
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (UhVorschG)
Formulare
Hinweis:
In dem hier verlinkten PDF sind ein Antragsformular, ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und Informationen zum Datenschutz zusammengefasst. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bitte drucken Sie auch das Merkblatt aus und unterzeichnen es, nachdem Sie es gewissenhaft gelesen haben.
Den unterzeichneten Antrag und das unterzeichnete Merkblatt sowie die genannten, beizufügenden Unterlagen senden Sie bitte an:
Fachbereich IV - Jugend, Soziales und Gesundheit
Fachgruppe 54 - Leistungen nach dem UhVorschG
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Alternativ können diese auch in einen der Briefkästen an den Verwaltungsstandorten der Stadt Brandenburg an der Havel eingeworfen werden.
Ansprechpartner
Christel Budick
(Buchstaben K, Z)
- Telefon:
- (03381) 58 5425
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
N.N.
(Buchstaben L,Q,Sch,Y)
- Telefon:
- (03381) 58 5423
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Lydia Wenzel
(Buchstaben A,B,O)
- Telefon:
- (03381) 58 5420
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Stefanie Kriening
(Buchstaben C,I,P,T,U,X)
- Telefon:
- (03381) 58 5427
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Ilka Herrmann
(Buchstaben F,G)
- Telefon:
- (03381) 58 5426
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Martin Spirius
(Buchstaben D,N,R)
- Telefon:
- (03381) 58 5428
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Christine Brökel
(Buchstaben M,S,Sp)
- Telefon:
- (03381) 58 5422
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Ines Freitag
(Buchstaben E, St, W)
- Telefon:
- (03381) 58 5424
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de
Steffanie Zoch
(Buchstaben H,J,V)
- Telefon:
- (03381) 58 5421
- Fax:
- (03381) 58 5404
- E-Mail:
- unterhaltsvorschussstadt-brandenburg.de